Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen B 14 AS 45/18 R entschieden, dass kein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten besteht, wenn dieser nach der 4-jährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist begehrt werden.
Aus der Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts Nr. 61/19 vom 12.12.2019 ergibt sich:
Umstritten ist die Übernahme von Vorverfahrenskosten. Nach einem für die Klägerin erfolgreichen Vorverfahren erklärte sich das beklagte Jobcenter bereit, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (Bescheid vom 11.07.2008). Mit am 30.12.2015 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte sie die Festsetzung der Kosten für ihren Rechtsanwalt auf ca. 160 Euro. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin gegenüber ihrem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erheben könne.
Das Sozialgericht hatte der Klage stattgegeben. Nach Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber der Klägerin seitens des Beklagten hat das Landessozialgericht auf dessen Berufung das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelte eine vierjährige Verjährungsfrist, die vorliegend überschritten sei. Im Übrigen würden – wie in dem Verfahren unter 1) – keine Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen und könne sich der Beklagte auf die mögliche Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Klägerin gegenüber dem Rechtsanwalt berufen.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, insbesondere unterliege der sich daraus ergebende Anspruch nicht einer kurzen Verjährung von vier Jahren.
Das BSG hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BSG hat sie aufgrund der im Berufungsverfahren vom beklagten Jobcenter ihr gegenüber erhobenen Einrede der Verjährung keinen Anspruch auf Erstattung der strittigen Kosten des Vorverfahrens nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X. Dieser Anspruch unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist, wie das Landessozialgericht zu Recht unter Hinweis auf das Prinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht (vgl. BSG vom 11.08.1976 – 10 RV 165/75 – BSGE 42, 135, 138 = SozR 3100 § 10 Nr. 7 Satz 10; BSG vom 31.05.2016 – B 1 AS 1/16 KL – SozR 4-1200 § 45 Nr. 9 RdNr. 15 ff) ausgeführt hat. Dafür spricht außerdem, dass der Anspruch in der Regel Annex zu einem Sozialleistungsanspruch ist, für den eine vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I gilt. Entstanden war der Anspruch mit der Kostengrundentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 11.07.2008 und bei der Geltendmachung des Anspruchs am 30.12.2015 war die vierjährige Verjährungsfrist abgelaufen.