Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen B 14 AS 46/18 R entschieden, dass die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, auch wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt verabredet sei, dass dieser in keinem Fall etwas zu zahlen habe und sich der Mandant auf Verjährung berufen könnte.
Aus der Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts Nr. 61/19 vom 12.12.2019 ergibt sich:
Umstritten ist die Übernahme von Vorverfahrenskosten. Nach einem für die Kläger erfolgreichen Vorverfahren erklärte sich das beklagte Jobcenter bereit, die Kosten des Verfahrens zu erstatten (Bescheid vom 09.04.2009). Mit am 30.12.2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragten sie die Festsetzung der Kosten für ihren Rechtsanwalt auf ca. 480 Euro. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Kläger gegenüber ihrem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erheben könnten.
Das Sozialgericht hatte die Klagen abgewiesen, das Landessozialgericht hatte die Berufungen zurückgewiesen. Es würden keine Aufwendungen i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, weil der Rechtsanwalt mit den Klägern verabredet habe, dass sie in keinem Fall etwas für seine Tätigkeit an ihn zahlen müssten. Zudem könne sich der Beklagte auf die mögliche Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt berufen.
Mit ihren vom Landessozialgericht zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil sie mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts seinem Gebührenanspruch ausgesetzt seien und die Nichterhebung der Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich sei.
Das BSG hat auf die Revisionen der Kläger das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern die Gebühren ihres Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X dem Grunde nach zu erstatten.
Nach Auffassung des BSG steht diesem Anspruch die Abrede zwischen den Klägern und dem Rechtsanwalt, bei einem erfolglosen Widerspruch zunächst Beratungshilfe zu beantragen und zumindest ihnen gegenüber keine Gebühren geltend zu machen, nicht entgegen, weil dies den Verlust des Gebührenanspruchs im Erfolgsfall nicht beinhaltet. Aus der möglichen Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt kann der Beklagte seinerseits nichts ableiten. Diese Möglichkeit steht der Notwendigkeit der Aufwendungen nicht entgegen, die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu Schuldbefreiungsansprüchen ist nicht übertragbar, die vom Landessozialgericht angenommenen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs oder treuwidrigen Verhaltens der Kläger sind nicht gegeben.