Das Oberlandesgericht München hat mit Vergleich vom 10.12.2019 zum 18 U 2088/19 einen Rechtsstreit zu Ende gebracht, bei dem ein Schamanen-Ritual zu 25.000,00 € zur Entscheidung anstand.
Zuvor hatte das Landgericht Traunstein die Klage auf Rückzahlung der gesamten Anzahlung von 12.000 Euro in erster Instanz abwiesen; dagegen legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht ein.
Vor dem Oberlandesgericht München drängten die Richter dringend auf einen Vergleich, nachdem die Klägerin von den 12.500,00 € den Betrag von 7.500,00 € zurückerhält.
Die Münchener Oberlandesrichter stützten sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011; dort hatte der BGH die Hürden für eine Sittenwidrigkeit bei Verträgen um esoterische Leistungen wie das Kartenlegen flach ausgestaltet.
Die Klägerin litt nach Autounfällen unter starken Schmerzen und gelangte über Kontakte an die Beklagte, die als sogenannte Schamanin tätig ist. Die Schamanin forderte 25.000,00 € für ein Ritual und die Klägerin leistete schließlich die Anzahlung von 12.500,00 € in bar. Dann überkamen der Klägerin aber Zweifel und sie teilte per WhatsApp mit, nicht an dem Ritual teilzunehmen und forderte die 12.500,00 € zurück. Die Schamanin weigerte sich zur Rückzahlung. Und so kam der Streit vor Gericht.