Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verhandelt am 19.12.2019 über eine weitere Berufung um die Kündigung eines Arbeitnehmers der Daimler AG wegen verbalen Beleidigungen und fremdenfeindlichen Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten.
Aus der Medieninformation des LAG BW vom 13.12.2019 ergibt sich:
Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist seit 1983 bei der Daimler AG beschäftigt. Er hat zuletzt im Werk Untertürkheim als Anlagenwart gearbeitet. Die beklagte Daimler AG hat am 4. und 5. Juni 2018 außerordentliche fristlose Kündigungen ausgesprochen und diese damit begründet, dass der Kläger Herrn K., einen türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens, massiv verbal beleidigt und ihm WhatsApp-Nachrichten mit fremdenfeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten übersandt habe, so u. a. eine Datei mit dem Bild eines mit Reichsflagge und Hakenkreuz bedruckten T-Shirts versehen mit dem Begleittext: „Wenn dich diese Flagge stört, helfe ich dir beim Packen“.
Das Arbeitsgericht hat die unter dem Datum 4. Juni 2018 ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtswirksam erachtet. Es ist in seinem die Kündigungsschutzklage abweisenden Urteil vom 11. März 2019 nach Vernehmung zweier Zeugen davon ausgegangen, dass der Kläger Herrn K. bzw. dessen Tochter mehrfach u. a. als „Ziegenficker“ und „Dreckstürkenpack“ massiv verbal beleidigt habe. Auch die vom Kläger an Herrn K. verschickten WhatsApp-Nachrichten mit rassistischem und fremdenfeindlichem Inhalt stellten kündigungsrelevante Beleidigungen dar.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Neben formalen Unwirksamkeitsgründen macht er geltend, er habe aufgrund des Verhaltens des Herrn K. davon ausgehen können, dass die übersandten WhatsApp-Nachrichten nicht unerwünscht gewesen seien. Herr K. habe die Nachrichten erst gegen ihn verwandt, nachdem es aus anderen Gründen zwischen ihnen zum Bruch gekommen sei. Außer einer unstreitig erfolgten Titulierung als „Arschloch“ sei es auch nicht zu verbalen Beleidigungen seinerseits gekommen.