Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen 20 L 2567/19 entschieden, dass Ausländer trotz Ausreisepflicht einen Anspruch auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft haben.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 12.12.2019 ergibt sich:
Die Antragsteller, ein Ehepaar und ihre zwei Kinder, sind vor wenigen Tagen aus ihrem Heimatland nach Deutschland eingereist. Sie wandten sich an das Ausländeramt der Stadt Köln und erklärten, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Das Ausländeramt stellte ihnen eine sog. Grenzübertrittsbescheinigung aus. Dabei handelt es sich um ein Dokument, in dem ausreisepflichtigen Personen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wird. Da die Familie nicht freiwillig ausreiste, leitete das Ausländeramt das Verfahren weiter an die zentrale Verteilungsstelle, damit diese den Antragsstellern eine Aufnahmeeinrichtung zuweist. Eine solche Zuweisung erfolgte jedoch zunächst nicht. Die Antragssteller wandten sich daher an eine Notschlafstelle der Stadt Köln, in der sie eine Nacht verbrachten. Am nächsten Tag mussten sie unter Verweis auf die Grenzübertrittsbescheinigung die Notschlafstelle verlassen. Mit ihrem Eilantrag wollten die Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung der Stadt Köln erreichen, sie bis zur Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen. Sie seien ansonsten obdachlos und müssten mit ihren Kindern auf der Straße schlafen. Die Stadt machte demgegenüber geltend, die Antragsteller seien ausreisepflichtig. Sie könnten ihrer Obdachlosigkeit durch eine Rückreise nach Albanien entgehen. Busse nach Tirana führen jeden Tag.
Das VG Köln hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Stadt als Ordnungsbehörde verpflichtet, die Antragsteller bis zu einer Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen, da sie nicht in der Lage seien, sich aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu verschaffen. Der Unterbringungsanspruch entfalle nicht durch die Ausreisepflicht oder die Grenzübertrittsbescheinigung. Vielmehr bestehe der Anspruch losgelöst von der ausländerrechtlichen Frage der Ausreisepflicht, solange die Obdachlosigkeit der Antragssteller bestehe und diese sich noch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln aufhielten.