Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen B 10 ÜG 3/19 R entschieden, dass die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts für dessen Mandanten regelmäßig nicht so bedeutsam ist, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss.
Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 58/2019 vom 12.12.2019 ergibt sich:
Der Großvater des Klägers wehrte sich ursprünglich gegen die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen i.H.v. 38.525 Euro. Das nach seinem Tod von seiner Ehefrau, der Großmutter des Klägers, fortgeführte Verfahren endete im Berufungsverfahren durch Anerkenntnis des Rentenversicherungsträgers im März 2012. Für die von ihm im Berufungsverfahren vertretene Großmutter beantragte ihr Prozessbevollmächtigter 2012 beim Sozialgericht Kostenfestsetzung und beim Landessozialgericht Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 38.525 Euro. Nachdem das Sozialgericht die anwaltlichen Kosten lediglich auf der Grundlage geringerer Betragsrahmengebühren festgesetzt hatte, traf das Landessozialgericht eine (ablehnende) Entscheidung über den Antrag auf Streitwertfestsetzung erst nach mehr als vier Jahren am 14.07.2016. Im anschließenden Klageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hat das Landessozialgericht als Entschädigungsgericht zugunsten des Klägers als Erbe seiner Großmutter eine unangemessene Verzögerung des Streitwertfestsetzungsverfahrens festgestellt. Die auf Geldentschädigung i.H.v. 2.500 Euro gerichtete Klage hat es abgewiesen.
Das BSG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BSG ist die Streitwertfestsetzung für seine Großmutter hier ohne nennenswerte Bedeutung gewesen. Eine Geldentschädigung als Wiedergutmachung für erlittene immaterielle Nachteile wegen der Überlänge des Streitwertfestsetzungsverfahrens sei deshalb nicht geboten gewesen.