Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.12.2019 zum Aktenzeichen B 11 AL 1/19 R dazu zu entscheiden, ob eine Arbeitgeber aus Polen, der zur Beschädigung von Schwerbehinderten verpflichtet ist, die Anzeigepflicht erfüllen muss – aufgrund unzureichender Feststellungen des Landessozialgerichts hat das Bundessozialgericht die Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Aus dem Terminsbericht des Bundessozialgerichts Nr. 55/19 vom 10.12.2019 ergibt sich:
Im Streit steht, ob die Beklagte einen Feststellungsbescheid erlassen durfte, weil die Klägerin eine Arbeitgeberin ist, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist, und ihre daraus folgende Anzeigepflicht nicht erfüllt hat. Die Klägerin ist eine in der Baubranche tätige Kapitalgesellschaft polnischen Rechts mit Hauptsitz in Polen. Sie verfügt über eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Baden-Württemberg. Sie schließt mit Unternehmen u.a. in Deutschland Werkverträge ab, zu deren Erfüllung ihre Arbeitnehmer in Deutschland tätig sind.
Die Beklagte stellte die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten für das Kalenderjahr 2013 fest.
Das Sozialgericht hatte auf die Klage den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben; das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Als polnisches Unternehmen, das ausschließlich Arbeitnehmer nach polnischem Recht beschäftige und nach Deutschland entsende, unterliege die Klägerin nicht der Beschäftigungspflicht. Deshalb bestehe auch keine Anzeigepflicht, deren Nichterfüllung den Erlass eines Feststellungsbescheides rechtfertige. Aus dem Vorhandensein der Zweigniederlassung folge nichts Anderes.
Mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte eine unterlassene Sachaufklärung durch das Landessozialgericht geltend. Die Klägerin habe im Verfahren über die Erteilung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Angaben über die Zahl der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter gemacht, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten. Auch sei nicht ermittelt worden, für welche Mitarbeiter die Klägerin in Polen die dortige Ausgleichsabgabe zahle. Das Urteil des Landessozialgerichtes verletze überdies materielles Recht, denn die Klägerin sei als Verleiherin Arbeitgeberin im Sinne der für die Beschäftigungspflicht maßgeblichen Vorschriften. Das Vorliegen einer Entsendung führe zu keinem anderen Ergebnis.
Das BSG hat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben und an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Das BSG könne nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin eine beschäftigungspflichtige Arbeitgeberin sei und ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt habe, was Voraussetzung dafür sei, dass die Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. erlassen darf. Aus der Gesetzessystematik folge, dass nur diejenigen Arbeitgeber anzeigepflichtig sind, die der Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. unterliegen. Ob die Klägerin im Jahr 2013 beschäftigungspflichtig gewesen sei, hänge davon ab, dass sie über Arbeitsplätze i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX a.F. verfügt habe. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich entnehmen, dass der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt sei: Dem Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnisses und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber sowie der Beschäftigung von Arbeitnehmern auf diesen Stellen.
Eine Beschäftigungspflicht begründen jedoch nur inländische Arbeitsplätze. Dies setze neben einer tatsächlichen Beschäftigung im Inland voraus, dass die zugrundeliegende rechtliche Beziehung für den Geltungsbereich des SGB IX begründet wurde, was jedenfalls dann der Fall sei, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterliege. Ob die Klägerin im Kalenderjahr 2013 über eine die Beschäftigungspflicht begründende Zahl von inländischen Arbeitsplätzen verfügt habe, lasse sich nicht beurteilen. Das Urteil des Landessozialgericht enthalte insoweit keine ausreichenden Feststellungen und biete damit keine geeignete Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch das BSG.