Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 11.12.2019 zu den Aktenzeichen 4 A 543/19, 4 A 3179/19 und 3 A 3726/19entschieden, dass die Einrichtung eines Wachdienstes und die Verweigerung einer Abrissgenehmigung des ehemaligen Produktionsgeländes der Continental-Werke in Limmer rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 10.12.2019 ergibt sich:
Nur einen geringen Teilerfolg hat die Grundstückeigentümerin des ehemaligen Produktionsgeländes der Continental-Werke in Limmer, auf dem die sog. „Wasserstadt Limmer“ entstehen soll, mit ihren insgesamt drei Klagen gegen Entscheidungen der Landeshauptstadt Hannover erzielt, die auf die Sicherung bzw. den Erhalt der beiden auf dem Gelände vorhandenen denkmalgeschützten ehemaligen Produktionsgebäude zielen. Ein Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kontrahenten eingestellt; in den anderen beiden Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.
In zwei Verfahren ging es um Sicherungsmaßnahmen, die die Landeshauptstadt im vergangenen Jahr auf eigene Kosten im Wege sog. Ersatzvornahmen veranlasst hatte, nachdem die Grundstückeigentümerin vorherigen Aufforderungen zu einer entsprechenden Sicherung der Gebäude gegen unbefugtes Betreten nicht wie aufgegeben nachgekommen war. Im Streit standen diesbezüglich einerseits das Verschließen der Tür- und Fensteröffnungen der jeweiligen Keller- und Erdgeschosse und die Anforderung eines Kostenvorschusses dafür (4 A 543/19) sowie andererseits die Einrichtung eines personalen Wachdienstes im Zeitraum August bis Dezember 2018 und die Erstattung der dafür angefallenen Kosten (4 A 3179/19).
Den Streit um das Verschließen der Gebäudeöffnungen und die Anforderung eines Kostenvorschusses haben die Beteiligten am 10.12.2019 einvernehmlich beendet und sich insoweit auf eine Teilung der Verfahrenskosten geeinigt. Hintergrund dafür war, dass die Stadt dazu noch einen inhaltlichen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, obwohl die Maßnahme als solche schon abgeschlossen war und die Kosten bereits endgültig bezifferbar gewesen wären. Richtigerweise hätte deshalb das Widerspruchsverfahren wohl eingestellt werden müssen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit an der von der Stadt veranlassten zwischenzeitlichen Einrichtung eines personalen Wachdienstes. Diese Maßnahme sei als Schutz davor, dass die Gebäude von Unbefugten betreten werden, erforderlich, geeignet und verhältnismäßig gewesen. Die Gebäude seien zur fraglichen Zeit nicht hinreichend davor geschützt gewesen, von Unbefugten betreten zu werden, da die Klägerin die Gebäudeöffnungen trotz Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht wie angeordnet verschlossen gehabt habe. Das Betreten sei mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden und die Klägerin sei als Grundstückeigentümerin grundsätzlich auch verantwortlich dafür gewesen, diese Gefahren abzuwehren, zumal es offenkundig gewesen sei, dass die Gebäude eine Vielzahl von vorwiegend jungen Personen wie ein „Abenteuerspielplatz“ angezogen hätten. Deshalb könne sich die Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, sich in diese Gefahr zu begeben, sei die eigene Entscheidung der betreffenden Personen gewesen, für die sie nicht verantwortlich zu machen sei. Gegenüber der streitigen personalen Überwachung sei eine reine Videoüberwachung nicht gleich geeignet gewesen, die Gefahr abzuwehren.
Keinen Erfolg hatte die Klägerin schließlich auch mit ihrem Begehren, eine Genehmigung für den Abriss der beiden denkmalgeschützten Gebäude zu erhalten (3 A 3726/19). Da der Eigentümer eines Denkmals rechtlich grundsätzlich zu dessen Erhalt verpflichtet sei, setze die Genehmigung zum Abriss voraus, dass der Erhalt wirtschaftlich unzumutbar und auch eine Verwertung nicht möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit eines Erhaltes der Gebäude schon deshalb nicht berufen könne, weil sie diese bereits in Kenntnis ihrer Belastung mit Schadstoffen erworben habe, hat sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht nachgewiesen, dass eine Verwertung im Wege der Veräußerung nicht möglich sei. Vielmehr gebe es unstreitig einen Interessenten für den Erwerb der Gebäude, der eine Sanierungsabsicht kundgetan habe. Es sei denkmalrechtlich vorrangig Aufgabe und Verpflichtung der Klägerin, einem solchen Interesse aktiv zu begegnen und über Bedingungen einer Veräußerung zu verhandeln, zumal es sich bei dem Interessenten um einen bekannten Projektentwickler handele, so dass eine Ernsthaftigkeit des Erwerbsinteresses nicht von vornherein verneint werden könne. Das habe die Klägerin aber nicht getan, sondern sich um das ihr angezeigte Erwerbsinteresse nicht weiter gekümmert.