Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 14.11.2019 zum Aktenzeichen 20 W 93/19 entschieden, dass die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung hinsichtlich des der Fangruppe der Ultras zur Verfügung gestellten Lagerraums der Eintracht Frankfurt Fußball AG auf dem Gelände der Commerzbank-Arena rechtmäßig war.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 74/2019 vom 10.12.2019 ergibt sich:
Am 21.02.2019 fand in der Commerzbank-Arena das Rückspiel der Gruppenphase der UEFA Europa League zwischen Eintracht Frankfurt (im Folgenden Eintracht) und Schachtjor Donezk statt. Während der vorangegangenen UEFA Europa League-Heimspiele der Eintracht in der Commerzbank-Arena war es jeweils in erheblichem Umfang zum Einsatz verbotener Pyrotechnik durch Eintracht-Fans gekommen. Am Vorabend des 21.02.2019 gab der Präsident der Eintracht dem Internet-Streaming-Dienst DAZN ein Interview. In diesem sagte er im Hinblick auf das bevorstehende Fußballspiel unter anderem: „Das Stadion muss brennen!“ Am Morgen des 21.02.2019 formulierte er gegenüber hr-Sport, seine Aussagen vom Vorabend hätten nichts mit Pyrotechnik zu tun. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main beantragte am 21.02.2019 kurz vor 15:00 Uhr telefonisch einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich eines Lagerraums, den die Eintracht der Fangruppe der Ultras auf dem Gelände der Commerzbank-Arena zur Lagerung von Fanutensilien zur Verfügung stellt. Es bestehe die Gefahr, dass sich in diesem Raum pyrotechnische Gegenstände befänden, die vor oder während des Fußballspiels am Abend entzündet werden sollten. Nach Übermittlung eines schriftlichen Vermerks ordnete das AG Frankfurt in einem weiteren Telefonat die Durchsuchung an und bestätigte diese am gleichen Tag schriftlich. Bei der am Nachmittag des 21.02.2019 erfolgten Durchsuchung des Lagerraums wurden keine sicherzustellenden Gegenstände aufgefunden.
Die Eintracht begehrt mit ihrer Beschwerde die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig war und sie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG verletzt hat.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die angefochtene Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts rechtmäßig ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterfällt der durchsuchte Lagerraum zwar dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Als juristische Person könne sich die Eintracht auch auf dieses Grundrecht berufen. Im Anordnungszeitpunkt hätten jedoch Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, dass sich in dem Lagerraum sicherzustellende pyrotechnische Gegenstände befanden (§§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG). Im Rahmen der zu erstellenden Gefahrprognose sei zu Recht eine dringende und gegenwärtige Gefahr angenommen worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung durch das Beschwerdegericht komme es nur auf den Sachverhalt an, der zum Anordnungszeitpunkt erkennbar gewesen sei. Der Richter habe hierbei eine eigenverantwortliche Prüfung vorzunehmen.
Diesen Anforderungen entspreche der amtsgerichtliche Beschluss im Ergebnis noch. Zweck, Ziel und Umfang der Durchsuchung des Lagerraums würden im Beschluss klar benannt. Die wesentlichen Tatsachengrundlagen für die erfolgte Gefahrprognose seien dem Beschluss in gerade noch ausreichender Weise zu entnehmen, und zwar in Zusammenschau mit dem schriftlichen polizeilichen Vermerk vom gleichen Tage.
Zwar stelle das Amtsgericht nicht ausdrücklich auf die objektive Gefährdungserhöhung durch die Interviewäußerungen des Präsidenten der Eintracht am Vorabend des Fußballspiels ab. Gleichwohl sei gerade dieses Interview der eigentliche und nachvollziehbare Anlass für die richterliche Durchsuchungsanordnung. Es komme nicht darauf an, wie der Präsident von Eintracht seine Worte, das Stadion müsse brennen, gemeint habe. Entscheidend sei allein, dass diese Worte – auch aufgrund der Vorgeschichte pyrotechnischer Vorfälle – objektiv als Aufruf zum Entzünden von Pyrotechnik vor oder während des Fußballspiels verstanden werden konnten. Diese durch das Interview eingetretene Gefährdungserhöhung habe auch nicht mehr im Nachhinein durch Klarstellungen beseitigt werden können.
Die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Der Gefährdung von Leib und Leben vieler Stadionbesucher durch hochgefährliche und nicht zu kontrollierende im Stadioninnern verbotene pyrotechnische Gegenstände habe ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung der Eintracht gegenüber gestanden. Dieser sei qualitativ und zeitlich als recht gering einzuordnen ist. Die Durchsuchungsanordnung habe nur einen einzigen Lagerraum innerhalb des Stadiongeländes betroffen, der für den laufenden Geschäftsbetrieb, die Vorbereitung der Mannschaften und die Durchführung des Fußballspiels am Abend nicht bedeutsam sei.