Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 23.10.2019 zum Aktenzeichen 84 O 96/19 entschieden, dass ein Stromunternehmen seine vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung eines Sofortbonus auch ohne Aufforderung durch den Verbraucher erfüllen muss und eine Kündigung, die vom Verbraucher fristgerecht ausgesprochen wird, nicht vom Unternehmen mit dem Argument zurückgewiesen werden kann, der Verbraucher habe den falschen Endzeitpunkt genannt.
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 06.12.2019 ergibt sich:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen den Energielieferanten Immergrün-Energie geklagt. Als Servicegesellschaft der 365 AG zahlte die Immergrün-Energie einen versprochenen „Sofortbonus“ von 180 Euro nicht an ihre Kunden aus, obwohl dieser mit einer fixen Frist verknüpft war und verweigerte einer Betroffenen, die form- und fristgerecht gekündigt hatte, ein Ende des Vertragsverhältnisses, mit der Aussage, in der Kündigung sei ein falscher Endzeitpunkt genannt worden. Außerdem funktionierten Links zum Widerrufsformular nicht.
Das LG Köln hat der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in allen Punkten Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts hat ein Unternehmen seine vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung eines Sofortbonus zu erfüllen und zwar ohne Aufforderung durch den Verbraucher. Das Unternehmen sei auch verpflichtet, über das Widerrufsrecht zu informieren und ein Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Eine Kündigung, die vom Verbraucher fristgerecht ausgesprochen werde, könne von einem Unternehmem nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, der Verbraucher habe den falschen Endzeitpunkt genannt.
Es sei irreführend und unlauter nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, wenn ein Unternehmen einem Verbraucher für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages einen Sofortbonus, der innerhalb von 90 Tagen nach Lieferungsbeginn ausbezahlt werden soll, verspreche, und entgegen dieser Vereinbarung den Sofortbonus nicht zu Auszahlung bringe. Auch wenn dem Unternehmen die Bankverbindung nicht bekannt sei, habe das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher den versprochenen Bonus fristgerecht erhalte. Das Vorbringen des Unternehmers, der Kunde habe die Auszahlung verlangen müssen, sei ausdrücklich zurückzuweisen. Auch ein Unternehmer erwarte vom Kunden, dass dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne weitere Aufforderung fristgerecht nachkommt.
Wenn ein Unternehmen dem Verbraucher das Widerrufsformular nur über einen Download zur Verfügung stelle, genüge dieses seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht. Das Unternehmen sei vielmehr verpflichtet das Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, § 312f Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 EGBGB.
Das Unternehmen hatte die Kündigung der Verbraucherin mit dem Argument zurückgewiesen, die Kündigung wäre nicht form- und fristgerecht ausgesprochen und sie habe einen falschen Endzeitpunkt genannt. Nachdem die Kündigung aber Form- und fristgerecht ausgesprochen wurde, sei die Zurückweisung der Kündigung irreführend und unzulässig nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr.7 UWG.