Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.07.2018 zum Aktenzeichen 2 Rev 50/18 – 1 Ss 91/18entschieden, dass ein Führerscheinentzug nach einer Unfallflucht dann unzulässig sein kann, wenn der Betroffene vor der Tat langjährig beanstandungsfrei als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat und ebenso über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht auffällig war oder sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 49/2019 vom 06.12.2019 ergibt sich:
Eine Autofahrerin hatte sich am 24.07.2016 unerlaubt von einem Unfallort entfernt, wo sie einen Schaden von rund 2.000 Euro verursacht hatte. Im Februar 2017 erhielt sie einen Strafbefehl. Es wurde eine Geldstrafe angeordnet und der Führerschein eingezogen. Das AG Hamburg sprach sie jedoch frei. Das LG Hamburg wiederum verurteilte sie im Januar 2018 und zog erneut den Führerschein ein. Dagegen wehrte sich die Frau.
Die Revision hatte vor dem OLG Hamburg Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Frau vor der Unfallflucht im Straßenverkehr nicht auffällig war. Auch fuhr sie seit dieser Unfallflucht seit einem Jahr und sieben Monaten weiter Auto, ohne auffällig zu werden. Sie habe sich daher nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Seit der Tat sei eine geraume Zeit vergangen und die Frau sei nicht mehr auffällig. Hinzu komme, dass sie sich während der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Sie habe erst kurz zuvor erfahren, dass ihr in der Türkei lebender Ehemann ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Sie sei gedanklich und praktisch mit der Organisation ihrer Reise dorthin beschäftigt gewesen. Auch sei ein Schaden von rund 2.000 Euro nicht zu hoch.