Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 20.11.2019 zum Aktenzeichen 8 K 2665/19 die gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, für rechtmäßig befunden. Des Weiteren ist er verpflichtet, die anlässlich einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 22/2019 vom 06.12.2019 ergibt sich:
Der Kläger hält seine Schafe auf dem Gebiet des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm. Bei den Tieren handelt es sich um eine Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke. Bereits im Jahr 2016 führte das Veterinäramt des Beklagten mehrere Kontrollen durch, bei denen jeweils circa 100 Mutterschafe nebst Lämmern angetroffen wurden. Hierbei wurde u. a. das Fehlen eines Unterstandes sowie der Pflegezustand der Altschafe beanstandet. Bei einer weiteren Kontrolle am 24. Juli 2018 stellte die Amtstierärztin des Beklagten fest, dass ein Großteil der Altschafe nicht geschoren war. Die Tiere hätten sich fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und sich größtenteils auf den Erdboden gedrückt. Ferner hätten sie eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Die Temperatur habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schatten 22°C betragen. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger zugesichert, die Schur bis zum 31. Juli 2018 durchzuführen. Bei der daraufhin am 1. August 2018 durchgeführten Kontrolle seien jedoch mindestens zwei Altschafe nicht geschoren gewesen.
Mit Bescheid vom 13. August 2018 setzte der Beklagte für die Nachkontrolle am
1. August 2018 Gebühren und Auslagen in Höhe von 116,66 Euro gegen den Kläger fest. Überdies erließ er am 12. November 2018 eine tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verfügung gegen den Kläger, wonach alle Schafe regelmäßig, d. h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen seien. Als Richtzeit für die Schur sei der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni zu nennen. Sowohl gegen den Gebührenbescheid (8 K 2665/19.TR) als auch gegen die tierschutzrechtliche Verfügung (8 K 2669/19.TR) hat der Kläger Klage erhoben.
Seine Klagen blieben jedoch ohne Erfolg, denn die 8. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass beide Bescheide rechtmäßig seien. Die nicht erfolgte Schur stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen seien. Hinsichtlich der Schafe des Klägers gehöre die jährliche Schur zur erforderlichen Pflege, da diese keinen natürlichen Wollwechsel aufwiesen. Andernfalls drohe ein Verfilzen des Vlieses, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört werde. Um derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz künftig zu vermeiden, sei die tierschutzrechtliche Anordnung notwendig. Der angeordnete Zeitpunkt der Schur, im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni, entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen und stelle sicher, dass die Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen könnten. Die vor Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung am 1. August 2018 durchgeführte Nachkontrolle sei erforderlich gewesen, um die bei der vorigen Kontrolle festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße zu kontrollieren, weshalb der Kläger die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen zu tragen habe.