Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 21.11.2019 zum Aktenzeichen 16 W 56/19 entschieden, dass die Verbreitung der Serie „Skylines“ durch die Kunstfreiheit geschützt ist, da sie weder Persönlichkeitsrechte noch Unternehmenspersönlichkeitsrechte verletzt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 72/2019 vom 04.12.2019 ergibt sich:
Netflix startete Ende September 2019 mit sechs Folgen einer ersten Staffel der Serie „Skylines“. Sie spielt in Frankfurt am Main und erzählt die Geschichte eines Musik-Labels namens „Skyline Records“. Protagonisten sind der talentierte Hip-Hop-Musiker und Produzent „Jinn“, der von einem berühmten Label namens „Skyline Records“ entdeckt und von dessen Chef „Kalifa“ unter Vertrag genommen wird. Die Serie war seit Oktober 2018 im Internet und anderen Medien beworben worden. Drehbeginn war der 20.11.2018.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, Netflix, dass sie die Serie „Skylines“ nicht auf ihrer Internetseite „netflix.de“ verbreitet. Der Antragsteller ist Rapper, Produzent und Inhaber des Musik-Labels „Skyline Records“ sowie der gleichnamigen Firma. Als Künstler führt er den Namen „Cousin JMF“.
Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung der Serie zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Frankfurt hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Verbreitung der Serie durch die Kunstfreiheit der Antragsgegnerin geschützt. Das Verbreitungsinteresse wiege schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht hinsichtlich des Unternehmens „Skyline Records“. Die künstlerische Gestaltung der Lebensläufe der Protagonisten und der Geschäftstätigkeit der Firma seien in einer Weise verselbstständigt und in der Darstellung ausreichend künstlerisch transzendiert worden, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figuren und der Firma genügend objektiviert erscheine.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers führten die Anknüpfungspunkte der Serie an seinen Werdegang nicht zu einer Verdichtung, wonach Kunstbild und Urbild der Figuren nicht mehr voneinander unterscheidbar wären. Zwar bestünden offensichtlich Übereinstimmungen zwischen dem Werdegang des Antragstellers und den der Serienprotagonisten. Diese seien jedoch nicht von solchem Gewicht, dass für den Durchschnittsbetrachter der Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufgehoben und auf diese Weise die Eigenschaften der dargestellten Person gerade dem Antragsteller oder des Unternehmens zugeschrieben werden. Es lägen vielmehr zu wenige konkrete Übereinstimmungen der Lebensläufe vor. Über wenige, in Künstlerkarrieren typischerweise vorkommende Umstände hinaus bestünden keine wesentlichen Übereinstimmungen mit der Biografie des Antragstellers. Auch die in der Serie benutzte Musik enthalte keine den Antragsteller besonders kennzeichnende Ähnlichkeit.
Soweit das äußere Erscheinungsbild des jungen Protagonisten „Jinn“ in Kopf und an Gesichtszügen gewisse Ähnlichkeit mit dem vom Antragsteller vorgelegten ihn zeigenden Foto habe, sei dies nicht so markant, dass hierdurch der Zuschauer eindeutig den Antragsteller identifiziere. Trotz der Namensübereinstimmung mit dem Plattenlabel des Antragstellers nehme der Zuschauer keine Übertragung der geschilderten Gegebenheiten und Eigenschaften von Protagonisten und deren Geschäftsgebaren auf. Es werde auch nicht die Vermutung der Fiktionalität aufgehoben. Die Handlungsweisen seien vielmehr in so hohem Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen“ geprägt, dass der durchschnittliche Zuschauer hierin eine in Filmwerken dieses Genres üblicherweise vorkommende filmische Übertreibung und Überzeichnung erkenne, mit der ausschließlich fiktionale Spannung erzeugt und das Interesse geweckt werden soll. Es bleibe dem Zuschauer aufgrund der gewählten filmischen Mittel jederzeit bewusst, dass hiermit nicht der Werdegang und die Geschäftspraktiken einer in Frankfurt ansässigen Plattenfirma gleichen Namens nacherzählt werden.
Der Antragsteller könne auch nicht Unterlassung wegen Verletzung seines Rechts an dem Unternehmenskennzeichen „Skyline Records“ verlangen. Dem Begriff komme zwar Unternehmenskennzeichenschutz und Titelschutz nach dem Markengesetz zu. Es fehle jedoch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an für eine Eilregelung erforderlichen Dringlichkeit. Der Antragsteller habe vielmehr schon bereits über ein Jahr vor diesem Antrag Kenntnis von der Verwendung dieser Kennzeichen gehabt.