Das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt hat mit Urteil vom 24.10.2019 zum Aktenzeichen L 8 KR 482/17 entschieden, dass die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Aus der Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts Nr. 19/2019 vom 03.12.2019 ergibt sich:
Eine 67jährige Frau war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk – einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge i.H.v. 4% ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.
Das Sozialgericht gab der Krankenkasse Recht.
Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist eine Rente der Pensionskasse Rundfunk als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien. Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen.