Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 31.10.2019 zum Aktenzeichen 16 O 438/18 entschieden, dass ein Grundstückeigentümer nicht darauf hinweisen muss, dass ein Eisentor, das bei der Ein- und Ausfahrt zum Grundstück durchquert werden muss, bei Wind zufallen kann.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 29.11.2019 ergibt sich:
Im Mai 2017 ließ sich die Klägerin von ihrem damaligen Lebenspartner und späteren Beklagten, bei dem sie sich regelmäßig aufhielt, im Auto mit zur Arbeit nehmen. Bei der Ausfahrt aus dessen Grundstück mussten sie dazu eine übertunnelte Hofeinfahrt und ein Eisentor durchqueren. Der Beklagte bat die Klägerin nach der Durchfahrt, das Eisentor zur Hofeinfahrt zu schließen. Als diese das Tor mit dem Schlüssel im Schloss zuzog, schlug dieses mit voller Wucht zu und quetschte den Arm der Klägerin ein.
Diese sah die Schuld für den Vorfall bei dem Beklagten. Es habe Windstärke 7 geherrscht und ein entsprechender Windstoß zum Zuschlagen der Tür geführt. Der Beklagte habe die Tür nicht ausreichend, z.B. mit einem Türdämpfer, dagegen gesichert. Jedenfalls hätte er ein Hinweisschild anbringen oder sie anderweitig warnen müssen. Ihr Arm sei durch den Vorfall mehrfach gebrochen gewesen und sie habe notoperiert werden müssen. Trotz fortdauernder Behandlung sei der Arm dauerhaft nicht funktionsfähig. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro und den Ersatz weiterer rund 10.000 Euro, weil sie ihren Haushalt aufgrund der Verletzungen nicht mehr führen konnte. Der Beklagte wiederum sah die Ursache für den Vorfall in dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Klägerin, den Arm zwischen Tor und Mauerwand zu stecken. Warum sie das Tor nicht schlichtweg habe zufallen lassen, sei ihm unbegreiflich.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts lag keine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Es sei für jeden erkennbar gewesen, dass es sich um eine schwere und damit windanfällige Eisentür gehandelt habe und dass es gefährlich sei, bei starkem Wind ein Körperteil zwischen Tür und Türrahmen bzw. Mauerwand zu halten. Die Gefahrenlage sei so offensichtlich und naheliegend gewesen, dass sie keines besonderen Warnhinweises bedurfte. Auch sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Türdämpfer o.ä. einzubauen.