Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 22.11.2019 zum Aktenzeichen 3 L 1067/19.MZ entschieden, dass einem an Epilepsie erkrankten Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn er nicht darlegen kann, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 14/2019 vom 28.11.2019 ergibt sich:
Dem Antragsteller, der nach einer epilepsiechirurgischen Operation zunächst anfallsfrei war, wurde die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere.
Das VG Mainz hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Fahrerlaubnis zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führerscheinklassen für PKW und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen bestehe, z.B. der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei. Bei dem Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden. Die bekanntgewordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facharztgutachten dem Antragsteller die Kraftfahreignung abgesprochen.