Das Amtsgericht Rheine hat mit Urteil vom 16.05.2019 zum Aktenzeichen 10 C 234/18 entschieden, dass ein einmaliger Zahlungsverzug nach 14 Jahren beanstandungsfreier Mietdauer bei sofortigem Ausgleich der Mietrückstände keine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 25.11.2019 ergibt sich:
Das Amtsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter einer Wohnung eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung erhalten hatte, weil er die Mieten für September und Oktober 2018 nicht gezahlt hatte. Das Mietverhältnis bestand zuvor 14 Jahre, ohne dass es bisher zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen war. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Mietrückstände sofort aus. Nichtsdestotrotz hielt der Vermieter an der ordentlichen Kündigung fest. Der Mieter hielt dies angesichts der Mietdauer für unzulässig. Der Vermieter erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das AG Rheine hat das Vorliegen eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verneint.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam. Der Vermieter verhalte sich treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückstände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietverhältnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Das erstmalige Fehlverhalten des Mieters rechtfertige aus diesem Grund keine Kündigung.