Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.11.2019 zum Aktenzeichen 1 B 16.17 die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Zonenhöchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben, weil der Ausschließlichkeitsgrundsatz im Straßenverkehrsrecht dies verbietet.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage eines Anwohners gegen die „Tempo 10-Zone“ abgewiesen. Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehe, stehe der Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen.
Das OVG Berlin-Brandenburg ist dem nicht gefolgt und hat das Urteil des VG Berlin geändert.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt im Straßenverkehrsrecht der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Der Verkehr dürfe nur durch die in der Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Weg sei nur für sog. Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, eröffnet.