Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 20.11.2019 zum Aktenzeichen 1 ME 117/19 entschieden, dass das sogenannte Baulos 2, ein sechsstöckiges Geschäftshaus, am Neumarkt in Osnabrück errichtet werden darf.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg Nr. 40/2019 vom 20.11.2019 ergibt sich:
Das angegriffene Bauvorhaben besteht in der Errichtung eines sechsstöckigen Geschäftshauses auf einem bislang zur Fläche des Neumarkts gehörenden Grundstück. Das Vorhaben stünde südlich eines ebenfalls sechsstöckigen Geschäftshauses, das seit Herbst 2014 im Eigentum der Antragstellerin steht. Der Abstand zwischen beiden Gebäuden soll lediglich gut sechs Meter betragen, u.a., weil das Gebäude der Antragstellerin rechtmäßigerweise ab dem ersten Obergeschoss über die Grundstücksgrenze hinausragt. Grundlage der Genehmigung ist u.a. der im August 2014 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 525 der Stadt Osnabrück, der den notwendigen Grenzabstand zwischen den Gebäuden auf das 0,125-fache der Gebäudehöhe reduziert. Die Antragstellerin fürchtete, dass ihr Gebäude durch das Vorhaben unzumutbar verschattet und optisch verdrängt würde.
Das VG Berlin hatte einen gegen die Baugenehmigung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Das OVG Lüneburg hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der der Genehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 525 wirksam. Auf eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Eigentumsbelange durch den Plan könne sich die Antragstellerin nicht mehr berufen, da ihre Voreigentümerin diese Belange im Planaufstellungsverfahren nicht geltend gemacht habe. Auch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin hinzunehmen; diese Belastung sei nach den sehr konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwarten gewesen.