Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteilen vom 20.11.2019 zu den Aktenzeichen 27 K 516.17 und 27 K 519.17 entschieden, dass der Entzug der Akkreditierungen zweier Journalisten für den 2017 stattfindenden G20-Gipfel in Hamburg rechtswidrig war.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 39/2019 vom 20.11.2019 ergibt sich:
Die Kläger sind Journalisten. Beide erhielten auf ihren Antrag hin Anfang Juli 2017 zunächst personalisierte Akkreditierungsausweise vom Bundespresseamt der Beklagten für den am 07.07. und 08.07.2017 stattfindenden G20-Gipfel in Hamburg. Nachdem es zeitlich unmittelbar vor dem G20-Gipfel zu erheblichen Ausschreitungen in Hamburg kam, entzog das Bundespresseamt den Klägern ihre Akkreditierungsausweise. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die massiven Ausschreitungen und neue nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu vier anderen ebenfalls akkreditierten Journalisten eine Neubewertung der Sicherheitslage erforderlich gemacht hätten. Danach sei das Bundespresseamt zu dem Schluss gelangt, dass die Sicherheit und ordnungsgemäße Durchführung des G20-Gipfels nur gewährleistet werden könne, wenn denjenigen Journalisten, zu denen Sicherheitsbedenken vorlägen – wozu auch die Kläger zählten –, die Akkreditierung entzogen werde.
Hiergegen setzten sich die Kläger mit ihren nach Durchführung des G20-Gipfels erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie machten insbesondere geltend, es habe kein auf sie bezogener Gefährdungssachverhalt vorgelegen. Weder etwaige Erkenntnisse in Bezug auf Dritte noch die allgemeine Sicherheitslage rechtfertigten den Entzug ihrer Akkreditierungen. Überdies sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da ein milderes Mittel, etwa die Begleitung der Kläger während des Gipfels, möglich gewesen wäre.
Das VG Berlin hat den Klagen stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Entzug der Akkreditierungen im Falle der beiden Kläger rechtswidrig gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte wie den Akkreditierungen hätten nicht vorgelegen. Nachträglich eingetretene Tatsachen, die das Bundespresseamt berechtigten, die Akkreditierung nicht zu erlassen, seien in Bezug auf die Kläger nicht erkennbar. Auch dass ein Widerruf zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl hätte erfolgen dürfen, lasse sich nicht feststellen. Davon abgesehen sei die Widerrufsentscheidung auch nicht frei von Ermessensfehlern ergangen, insbesondere sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall unterblieben.