Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.10.2019 zum Aktenzeichen VIII ZR 240/18 das Urteil des OLG Schleswig, mit dem die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Hengst abgelehnt worden war, weil das Pferd als „gebraucht“ anzusehen sei, bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Schleswig Nr. 11/2019 vom 20.11.2019 ergibt sich:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Rückabwicklung abzulehnen, weil das Pferd im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt war und deshalb als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.
Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig.