Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 14.11.2019 zum Aktenzeichen 14 LB 1/19 entschieden, dass ein in den USA verurteilter Lehrer wegen des strafbaren Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.11.2019 ergibt sich:
Der seit 1999 im Schleswig-Holsteinischen Landesdienst stehende Lehrer war im Juni 2013 in den USA verhaftet worden wegen des Vorwurfs der Einreise zum Zwecke der Aufnahme sexueller Kontakte mit unter 12-jährigen Kindern. Im Oktober 2014 wurde er dort zu einer Freiheitsstrafe von über 15 Jahren verurteilt, verbunden mit einer anschließenden lebenslangen Art der „Führungsaufsicht“. Er hatte sich im Rahmen einer nach amerikanischem Recht vorgesehenen Verständigung („Plea Agreement“) teilweise schuldig bekannt.
Das von der hiesigen Staatsanwaltschaft eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach der Verurteilung in den USA bis zur Vollstreckung der Strafe dort eingestellt.
Das OVG Schleswig hat entschieden, dass der Lehrer aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Im Rahmen des vom Bildungsministerium verfolgten Disziplinarverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung allein auf den Besitz kinderpornographischer Schriften gestützt, die im August 2013 nach der Durchsuchung der Wohnung des beklagten Lehrers sichergestellt worden waren. Den weiteren Vorwurf, Kontakt zu einem vermeintlichen, in den USA tätigen Vermittler aufgenommen zu haben, um während eines Aufenthaltes in Mexiko Kinder sexuell zu missbrauchen, habe der Senat ausscheiden können, weil dieser Handlungskomplex für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fiele. Allein der festgestellte Besitz von Kinderpornographie reichte aus, um die höchste disziplinarische Maßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, auszusprechen. Bei den kinderpornographischen Schriften handelte es sich um mehrere Hundert Bild- und Videodateien. In mehr als der Hälfte der Dateien wurde ein Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren dargestellt.
Der Besitz kinderpornographischer Schriften war zur Zeit der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Begehung einer solchen Tat außerhalb des Dienstes rechtfertige gegenüber Beamten disziplinarische Maßnahmen, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den beruflichen Pflichten bestehe. Dies sei bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall. Bei Bestehen eines solchen Bezuges und einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren kämen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgten, komme es auf ein konkret ausgesprochenes Strafmaß nicht an.
Die Entscheidung konnte nach Auffassung des Senats auch in Abwesenheit des beklagten Lehrers ergehen. Die Prozessrechte des Beklagten konnten danach in hinreichender Weise durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.