Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg hat mit Urteil vom 13.11.2019 zum Aktenzeichen 12 LC 79/19 entschieden, dass die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage (sogenannte Abschnittskontrolle = Section Control) in Niedersachsen auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen wieder in Betrieb genommen werden kann.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen Nr. 38/2019 vom 13.11.2019 ergibt sich:
Es wurde Klage erhoben mit dem Ziel dem Land Niedersachsen zu untersagen, von dem Kläger geführte Fahrzeuge mittels der sog. Abschnittskontrolle auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Die Besonderheit dieser, von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobten und in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.
Die Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die dann erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung, im März 2019, gefehlt habe.
Die unterlegene Polizeidirektion Hannover für das Land Niedersachsen trug zur Begründung ihrer Berufung vor, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei; dem Kläger stehe deshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls jetzt nicht mehr zu.
Das OVG Lüneburg hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Argumentation der Polizeidirektion zu folgen und war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. Ausschlaggebend hierfür gewesen sei, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestünden, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt sei. Jedenfalls dem Kläger seien sowohl der Standort der Anlage als auch seine datenschutzrechtlichen Informationsrechte hinreichend bekannt.