Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens in Münster hat mit Urteil vom 08.11.2019 zum Aktenzeichen 16 A 447/13 entschieden, dass die Stadt Bielefeld verpflichtet war, über den Antrag auf Abschuss einer im Teutoburger Wald lebenden Muffelwildherde neu zu entscheiden.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2019 ergibt sich
Die Klägerin ist eine Stiftung, die Eigentümerin eines Wirtschaftswalds am Nordhang des Teutoburger Waldes ist. In diesem Bereich wurde in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts Muffelwild angesiedelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass diese Wildart in ihrem Wald Wildschäden durch Verbiss junger Pflanzen und Schälen von Baumrinden in einem Ausmaß anrichte, welches ihr nicht zuzumuten sei.
Das OVG Münster ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Wildschäden und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stadt Bielefeld mit dem streitgegenständlichen Abschussplan aus dem Jahr 2012 den berechtigten Ansprüchen der Klägerin auf Schutz gegen Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen hat.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind andere Maßnahmen als die Entfernung der Tiere (wie z.B. eine weitere Reduzierung der ohnehin kleinen Herde, das Angebot von Heu oder Schutzmaßnahmen für die Bäume) nach fachkundiger Einschätzung nicht erfolgversprechend oder nicht wirtschaftlich durchzuführen.