Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfahlen hat mit Beschluss vom 14.11.2019 zum Aktenzeichen 8 B 629/19 entschieden, dass ein zunächst erteiltes Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination „HH 1933“ zu Recht von Amts wegen geändert wurde.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.11.2019 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hatte den gegen die Änderung des Kennzeichens gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Das OVG Münster hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Kennzeichenkombination aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sog. Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Unerheblich sei, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.