Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 15.01.2019 zum Aktenzeichen 159 C 15364/18 entschieden, dass bezüglich der Beschädigung eines Mietwagens wegen einer leichten groben Fahrlässigkeit des Fahrers ein Haftungsanteil von 25% angemessen ist.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts München Nr. 90/2019 vom 15.11.2019 ergibt sich:
Die Klägerin vermietet Fahrzeuge, die auf öffentlichen Parkplätzen stehen und von den Kunden nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge bargeldlos angemietet werden können. So mietete der Beklagte am 10.02.2018 bei der Klägerin einen BMW 218 mit vertraglicher Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro. Nach den AVB entfällt ein Anspruch auf vertragliche Haftungsfreistellung, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Klägerin berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als der Beklagte unmittelbar nach der Anmietung das Fahrzeug auf der Friedensstraße in München wendete, stieß er gegen ein auf der Gegenseite geparktes Fahrzeug. Dabei wurde sein Mietwagen an der vorderen Stoßstange und der Beifahrerseite beschädigt. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 7.028,15 Euro bei einer Wertminderung von 600 Euro. In der Schadensmeldung gab der Beklagte an: „Das andere Auto stand am Parkplatz mein Mütze ist runter gefallen darauf wollte ich mein Mütze aufheben. Bin ich aus Versehen auf das andere Auto gestoßen.“ Auf der beigelegten Skizze gab der Beklagte an: „Ich bin aus der Parklücke rausgefahren. Zwei Autos standen auf der Straße und haben da geparkt. Ich habe leider es zu spät gesehen und bin am linken Kotflügel hängen geblieben. Es waren keine weiteren beteiligt“. In der Verhandlung erklärte er: „Ich habe die Mütze nicht aufgehoben. Ich habe auch nicht damit begonnen, die Mütze aufzuheben. Ganz konkret war es so, dass ich aus der Parklücke in Richtung Ampfingstraße herausfahren wollte. Da ich nicht mit einem Mal wenden konnte, musste ich kurz zurückstoßen, um dann vorbeifahren zu können. Beim Korrigieren ist mir die Mütze runtergefallen. Die Mütze lag auf dem Armaturenbrett auf der Beifahrerseite und ist dann auf den Beifahrersitz gefallen. Nach dem Korrigieren ist nach meiner Erinnerung das andere Fahrzeug an mir vorbeigefahren. Ich bin dann nach vorne gefahren und wollte ebenfalls an den zwei parkenden Fahrzeugen vorbeifahren. Dabei habe ich die Breite meines Autos falsch eingeschätzt, sodass ich gegen das hintere Fahrzeug stieß. Ich habe die Mütze in der Schadensmeldung erwähnt, nicht aber das von hinten kommende Fahrzeug, da ich mir nicht mehr sicher war, ob von hinten tatsächlich ein Auto kam.
Das AG München hat der Klage auf Schadensersatz stattgegeben, allerdings nur i.H.v. 1.574,54 Euro.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist der Schadensersatzanspruch nur teilweise als begründet anzusehen. Das Verhalten des Beklagten sei als grob fahrlässig zu qualifizieren. Der Klägerin sei zuzugeben, dass aus der Schadensmeldung des Beklagten, dass seine Mütze runter gefallen sei und er darauf seine Mütze habe aufheben wollen, durchaus der Schluss gezogen werden könnte, der Beklagte habe sich nach seiner herabgefallenen Mütze gebückt und dadurch den Unfall verursacht. Dieses Geschehen habe die Klägerin jedoch nicht zur Überzeugung des Amtsgerichts nachgewiesen. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte den gerade erst angemieteten Pkw wenden wollen, um die Friedensstraße in München in entgegengesetzter Richtung befahren zu können. Da der Wendevorgang nicht in einem Zug habe abgeschlossen werden können, habe der Beklagte kurz zurückstoßen müssen. Dabei sei seine Mütze vom Armaturenbrett auf den Beifahrersitz gefallen. Nach seinen weiteren Angaben habe er ein von hinten kommendes Fahrzeug nicht behindern wollen. Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Schadensmeldung stelle sich das Verhalten des Beklagten gleichwohl als grob fahrlässig dar. Denn die Angabe der herabgefallenen Mütze in der Schadensmeldung zeige, dass es sich um einen erwähnenswerten Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall gehandelt habe. Auch wenn sich der Beklagte nicht nach seiner Mütze gebückt und stets beide Hände am Lenkrad gehabt habe, sei das AG München davon überzeugt, dass er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang gewidmet habe. Insgesamt stelle sich das Verhalten des Beklagten zwar als grob fahrlässig dar, aber eher an der Grenze der normalen Fahrlässigkeit. Denn es stehe gerade nicht fest, dass sich der Beklagte nach der herabgefallenen Mütze gebückt habe. Sein Versagen sei auch nur von sehr kurzer Dauer gewesen, sodass eine lediglich leichte grobe Fahrlässigkeit vorliege. Es erscheine insoweit eine Quote von 25% tat- und schuldangemessen.