Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2019 zum Aktenzeichen 1 S 73.19 entschieden, dass der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete „Weihnachtszirkus“ 2019 nicht auf der angestammten Fläche stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Inhaber eines Zirkusunternehmens mit Wildtieren, das in der Weihnachtszeit traditionell auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz gastierte. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin und ist an eine private GmbH verpachtet. Die Nutzung der Pachtflächen ist grundsätzlich auf die Vermietung als Pkw-Parkplatz für Kraftfahrzeuge beschränkt. Im Januar 2019 änderte das Land Berlin den Pachtvertrag mit der GmbH und strich die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Möglichkeit, die Parkplatzfläche mit Zustimmung des Landes ausnahmsweise auch zu abweichenden Zwecken zu nutzen.
Das VG Berlin hatte den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Antragsteller nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der bisherigen ständigen Vergabepraxis berufen. Denn das Land Berlin habe die bisherige behördliche Praxis zwischenzeitlich beendet und wirksam den Nutzungszweck der in Rede stehenden Fläche dahingehend beschränkt, dass diese ab dem 01.01.2019 nur noch als Parkplatz genutzt werden könnte. Hierin liege eine rechtlich nicht zu beanstandende Änderung der Widmung der öffentlichen Fläche, für die dem Land grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Bei dem Weihnachtszirkus handele es sich schließlich auch nicht um eine Veranstaltung von nationaler und internationaler Bedeutung, für die ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den ablehnenden Beschluss des VG Berlin bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Antragsteller angesichts der Vertragsänderung und der damit begründeten neuen Verwaltungspraxis kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu. Mit der Streichung der Ausnahmemöglichkeit sei die öffentliche Fläche nunmehr – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nur noch als Parkplatz zu nutzen. Dies sei ungeachtet einer offenbar tierschutzrechtlichen Motivation des Landes nicht zu beanstanden. Darin liege keine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, denn dem Antragsteller werde lediglich der begehrte Standort verwehrt, nicht die Veranstaltung seines Weihnachtszirkus untersagt. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, denn der Ausschluss anderweitiger Nutzungen treffe alle Veranstalter gleichermaßen. Ob das Land verpflichtet sei, andernorts eine öffentliche Veranstaltungsfläche für den Antragsteller vorzuhalten, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.