Das Bundessozialgericht hat am 30.10.2019 zum Aktenzeichen B 14 AS 2/19 R darüber verhandelt, ob das Jobcenter im Umzugsmonat die Miete für sowohl die alte wie auch die neue Wohnung bezahlen muss
Aus der Pressemitteilung Nr. 51/19 vom 30.10.2019 ergibt sich:
Die Klägerin zu 1 ist die alleinerziehende Mutter der Kläger zu 2 und 3, geboren 2000 und 2002. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II und lebte in einer Wohnung mit ca. 54 m². Nach Vorlage eines ärztlichen Attests stimmte der Beklagte im September 2013 der Anmietung einer neuen Wohnung mit ca. 82 m² zu. Da die neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich der Umzug und der Mietvertrag wurde erst am Ende 2014 mit Wirkung ab 01.07.2014 abgeschlossen, zugleich kündigte die Klägerin die alte Wohnung zum 31.07.2014. Mitte Mai 2014 beantragte sie beim Beklagten die Übernahme der doppelten Miete für Juli. Mit Änderungsbescheid vom 11.07.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern ab 01.07.2014 höhere Leistungen unter Anerkennung der höheren Miete für die neue Wohnung, nicht aber die Miete für beide Wohnungen. Am 19.07.2014 zogen die Kläger von der alten in die neue Wohnung und renovierten die alte am 31.07.2014. Mit Bescheid vom 22.08.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für die alte Wohnung ausdrücklich ab; eine „Doppelmiete“ könne nach § 22 Abs. 6 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung anerkannt werden, die seitens der Kläger vor Abschluss des Mietvertrags nicht beantragt worden sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägern die „Doppelmiete“ zu bewilligen. Diese sei nicht Teil der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II, sondern gehöre zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II und sei angemessen.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs. 1, 6 SGB II. Die „Doppelmiete“ diene nicht dem Grundbedürfnis Wohnen, sondern sei Folge des Umzugs und sei daher nicht von Abs. 1 des § 22 SGB II, sondern von dessen Abs. 6 erfasst.
Das BSG hat auf die Revision des beklagten Jobcenters das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BSG ist dem Urteil des Landessozialgerichts zuzustimmen, soweit es einen Anspruch der Kläger auf Anerkennung sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs – sog. „Doppelmiete“ – nach § 22 Abs. 1 SGB II als möglich angesehen hat. Denn die Regelungen nach § 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II stehen nicht in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Da jedoch das Grundbedürfnis Wohnen durch eine Unterkunft gedeckt ist, erfordert die Anerkennung einer solchen Doppelmiete, dass die Aufwendungen unvermeidbar und konkret angemessen sind. Insofern mangelt es an näheren Feststellungen des Landessozialgerichts, warum z.B. der Umzug oder die Renovierung nicht früher stattfanden.