Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfahlen in Münster hat mit Urteil vom 30.10.2019 zum Aktenzeichen 4 B 1060/19 entschieden, dass die Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle in einem anderen Bundesland nicht genügt, um Zweigstellen in NRW zu betreiben.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 31.10.2019 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hatte entschieden, dass die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg, ihre Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna nicht deshalb betreiben darf, weil sie von hamburgischen Behörden als „geeignete Stelle“ zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannt ist.
Das OVG Münster hat die erstinstanzliche Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts benötigt die Antragstellerin eine gesonderte Anerkennung in Nordrhein-Westfalen und darf ihre Beratungsstellen auch nicht vorläufig ohne diese Anerkennung weiterführen. Nach dem zum 20.02.2019 geänderten Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung des Landes Nordrhein-Westfalen seien in diesem Land tätige Stellen nur als für die Schuldnerberatung geeignet anzusehen, wenn sie von der insoweit für das ganze Land zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf anerkannt worden seien. Dies gelte auch für Zweig-, Neben- und Außenstellen von in anderen Ländern anerkannten Beratungsstellen. Die Beratungsstellen der Antragstellerin in Köln, Bonn und Unna seien bereits nach alter Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht als „geeignete Stellen“ anerkannt gewesen. Unter dem Begriff der „Stelle“ sei schon bisher nur die lokale Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben der Schuldnerberatung tatsächlich wahrnehme. Eine Anerkennung der in Nordrhein-Westfalen tätigen Beratungsstellen habe daher nicht aus der Anerkennung der Antragstellerin in Hamburg hergeleitet werden können. Einer Übergangsregelung habe es daher nicht bedurft.