Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.10.2019 zum Aktenzeichen 7 O 216/17 entschieden, dass einer Friseurkundin, die infolge einer fehlerhaften Blondierung schwere Hautverätzungen erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zusteht.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 31.10.2019 ergibt sich:
Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Bereits wenige Tage nach der folgenschweren Blondierung war die Klägerin an den Beklagten herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro ein. Ursache für die Verätzungen am Hinterkopf sei die zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme gewesen, die sich hierdurch erheblich erhitzt und sogar zu dampfen begonnen habe. Obwohl sie sich sofort gemeldet habe, als sie ein Brennen auf der Haut verspürt habe, sei ihr lediglich gesagt worden, dass das üblich sei. Die Creme habe man weitere ca. 30 Minuten einwirken lassen. Sie habe durch die Hautverletzung starke Schmerzen und eine erhebliche Infektion erlitten, deren Behandlung sich über mehrere Monate hingezogen habe. In dem betroffenen Bereich könnten auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen. Eine Kurzhaarfrisur könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nicht mehr tragen.
Das LG Köln hat der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 4.000 Euro zugesprochen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Landgericht davon überzeugt, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die von der Klägerin dargestellten schweren Verletzungen hervorgerufen hat, wofür die Mitarbeiterin des Beklagten verantwortlich sei. Insoweit sei es jedenfalls fahrlässig gewesen, nach der Rückmeldung der Klägerin wegen eines Brennens die entsprechende Stelle nicht zu untersuchen sondern den Blondierungsvorgang fortzusetzen. Angesichts des Heilungsverlaufs, der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin und der in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzten Schmerzensgeldbeträge sei aber lediglich ein Anspruch in Höhe von 4.000 Euro gegeben. Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.