Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 06.03.2019 zum Aktenzeichen 32 C 1479/18 entschieden, dass die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null senken können.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt Nr. 13/2019 vom 30.10.2019 ergibt sich:
Sei die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt, entfalle dann die Versicherungsleistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung, so das Amtsgericht.
Der Kläger dieses Verfahrens erwarb im Jahr 2003 ein Pferd der Rasse „Friese“ zum Preis von 7.500 Euro und versicherte es u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung. In § 7 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (sog. AVP 2011), heißt es: „Die Versicherungssumme soll dem Wert des Tieres entsprechen“. Im April 2017 musste das Pferd wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt werden. Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Pferd im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Versicherungsleistung von 2.531,25 Euro und trug vor, dies entspreche dem Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung.
Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken. Dies folge daraus, dass der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass das Tier aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen sei und durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung habe zugelassen werden können. Hierzu genüge bereits die einmalige Medikamentengabe. Die Klausel § 7 Nr. 1 AVP 2011 sei am Maßstab der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) auch nicht unwirksam, da sie die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige. Sie führe nicht stets dazu, dass der Versicherungswert Null betrage: Zum einen könne man nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung auch zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente verwendet würden, denn es komme auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an. Zum anderen könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.