Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 03.07.2019 zum Aktenzeichen 415 C 56/18 entschieden, dass Schimmel im Kinderzimmer ein Grund zur fristlosen Kündigung sein kann.
Aus der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins MietR 13/2019 vom 29.10.2019 ergibt sich:
Der Mieter hatte aufgrund des Schimmels im Kinderzimmer fristlos gekündigt, der Vermieter wollte noch die Miete bis zur fristgemäßen Beendigung des Mietvertrages geltend machen und Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden.
Das AG Bielefeld hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und dem Mieter Recht gegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hatte zwar der Vermieter behauptet, der Mieter habe selbst die Wand durchfeuchtet, um eine fristlose Kündigung zu aussprechen zu können und sich nicht an die Kündigungsfrist halten zu müssen. Die von dem Vermieter hierfür benannten Zeugen konnten das Gericht jedoch nicht überzeugen. Vielmehr habe der Sachverständige glaubhaft dargelegt, dass tatsächlich in der streitgegenständlichen Wohnung im Kinderzimmer feuchte Wände seien und dies zumindest auch seine Ursache in baulichen Mängeln habe. Dies führe letztlich zu der Entscheidung zugunsten der Mieter. Denn die Beweislast dafür, dass die vorhandenen Schäden nicht bauseits bedingt seien, trage der Vermieter, hier also der Kläger. Mit anderen Worten: wenn der Vermieter behaupte, der Schimmel und die Feuchtigkeit seien durch den Mieter verursacht worden, so müsse er dies positiv beweisen. Sofern ihm das nicht gelinge, könne er mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Die vorhandene Feuchtigkeit und Schimmelbildung berechtige den Mieter nicht zuletzt, da es sich um das Kinderzimmer handelte, zur Kündigung auch ohne Einhaltung der Frist. Er habe keine weiteren Mieten mehr zahlen müssen.