Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass die vorläufige Suspendierung des Regensburger Oberbürgermeisters rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VGH München vom 29.10.2019 ergibt sich:
Der VGH München hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Regensburg zurückgewiesen, mit dem die Aussetzung der von der Landesanwaltschaft Bayern verfügten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und die hälftige Einbehaltung seiner Bezüge abgelehnt worden war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. Zwar hält er die Frage, ob dafür der bereits erfolgte Schuldspruch im ersten Strafverfahren am 03.07.2019 – die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor – wegen zweier Fälle der Vorteilsannahme allein als ausreichend anzusehen ist, für offen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht jedoch die weiteren, mit der Anklageschrift vom 04.10.2018 erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, über die das Hauptverfahren eröffnet wurde und die Gegenstand der derzeitigen Hauptverhandlung vor dem LG Regensburg sind, für sich gesehen als geeignet an, die Prognose der voraussichtlichen Beendigung des Beamtenverhältnisses des Antragstellers zu rechtfertigen, weil diese Verfahrensschritte einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Damit bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, deren Aussetzung der Antragsteller begehrt.