Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.10.2019 zum Aktenzeichen 24 L 433.19 entschieden, dass die Veranstalterin die Genehmigung für den Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg in diesem Jahr vorerst nicht beanspruchen kann.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 35/2019 vom 25.10.2019 ergibt sich:
Die Antragstellerin veranstaltet seit mehreren Jahren den Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg. Auch für die Weihnachtszeit 2019 beantragte sie beim Bezirksamt die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung. Das Bezirksamt erteilte diese jedoch nicht, worauf die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellte. Das Bezirksamt ist der Ansicht, die Sicherheit der Veranstaltung sei nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. So hätte die Feuerwehr unter anderem bemängelt, dass die Feuergassen nicht überall eingehalten würden. Vor allem habe aber auch die Polizei Sicherheitsbedenken geäußert. Das gelte zum einen hinsichtlich der Binnensicherheit der Veranstaltung (z.B. Fluchtwege oder Festlegung von Notfall-Benachrichtigungsketten). Zum anderen fehlten Maßnahmen zur Geländesicherung gegen einen Terroranschlag „von außen“, etwa durch Errichtung von Pollern bzw. Schrammborden. Die Antragstellerin hält dem entgegen, alles von ihr zu Erwartende veranlasst zu haben.
Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Antragstellerin die nach dem Berliner Grünanlagengesetz notwendige Genehmigung vorerst nicht beanspruchen. Die Genehmigung könne nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Veranstaltung erteilt werden. Ein solches habe aber zur Voraussetzung, dass die Sicherheit der in der Grünanlage geplanten Veranstaltung gewährleistet sei. Das lasse sich vorliegend allerdings derzeit nicht mit der im Eilverfahren hier nötigen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar stehe einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht bereiterklärt habe, Maßnahmen gegen Gefahren von außen zu gewährleisten und deren Kosten zu übernehmen. Die Antragstellerin habe bisher jedoch auch keine ausreichenden Vorkehrungen gegen die Gefahren „von innen“ getroffen, die typischerweise mit der Durchführung der Veranstaltung verknüpft und in zurechenbarer Weise auf die Sondernutzung selbst zurückzuführen seien. Dies falle in ihren Verantwortungsbereich. Bereits deshalb dringe sie im Eilverfahren mit ihrem Anliegen nicht durch.