Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 12.09.2019 zum Aktenzeichen 1 U 168/18 im Fall der Berufung eines Audi-Gebrauchtwagenkäufers gegenüber der Volkswagen AG entschieden, dass eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, für die Zulässigkeit der Berufung nicht ausreicht.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Naumburg Nr. 3/2019 vom 22.10.2019 ergibt sich:
Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A 6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er hat die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Der Motor des Fahrzeuges sei mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen versehen. Unter anderem werde erkannt, wenn das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Immissionswerte getestet werde. Nur dann funktioniere die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden seien, weise das Fahrzeug einen höheren Stickstoffausstoß auf. Die Beklagte hafte dem Kläger für Schadensersatz, weil sie Herstellerin des Motors gewesen sei. Zusätzlich ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden sei.
Das LG Magdeburg hatte die Klage mit Urteil vom 15.11.2018 (10 O 218/18) abgewiesen. Maßgeblich ist die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit der Audi AG, weil die Voraussetzungen für einen Eingliederungskonzern nicht dargetan seien.
Das OLG Naumburg hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geht die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeuges gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen.
Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.