Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.10.2019 zum Aktenzeichen 7 A 10555/19 entschieden, dass einem Mediziner, der als Jäger und Sportschütze mehrere Waffenbesitzkarten besaß, diese waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen wurden, weil er wesentliche Begründungselemente der sogenannten Reichsbürgerbewegung vertritt und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz Nr. 29/2019 vom 24.10.2019 ergibt sich:
Im Jahr 2015 beantragte der Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis und gab dabei unter anderem als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ an. Die Waffenbehörde der Beklagten widerrief die ihm erteilten Waffenbesitzkarten wegen des damit gezeigten „Reichsbürger“-Verhaltens. Hiergegen erhob er Klage, mit der er dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er sei der Szene der „Reichsbürger“ zuzuordnen und daher waffenrechtlich unzuverlässig, entgegentrat.
Das VG Neustadt hatte der Klage mit der Begründung stattgegeben, es lägen keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers vor.
Das OVG Koblenz hat auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG sollten Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger wesentliche Begründungselemente der sog. Reichsbürgerbewegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Damit sei er als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. So habe er ein „reichbürgertypisches“ Verhalten gezeigt, indem er einen Staatsangehörigkeitsausweis, der im Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen benötigt werde, beantragt habe, ohne bis heute einen sachlichen Grund hierfür plausibel zu machen. Außerdem habe er in dem von ihm ausgefüllten Antrag für diesen Ausweis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, in einem Staat zu leben, der nicht die Bundesrepublik Deutschland sei, sondern das „Königreich Bayern“. Die vom Kläger zu diesen Verhaltensweisen abgegebenen Erklärungen seien nicht schlüssig und zum größten Teil widerlegt. Schon deswegen lasse sein Verhalten nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Rückschluss zu, es handele sich um „Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang“, unabhängig davon, dass der Kläger dies selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet habe.
Insbesondere die Erklärung des Klägers, wonach er sich beim Ausfüllen des Antrags unsicher gewesen sei und deshalb – gutgläubig – einer Ausfüllhilfe im Internet bedient habe, ohne die Motivation der dort vorgeschlagenen Eintragungen zu erkennen, stelle sich nach Überzeugung des Gerichts als bloße Schutzbehauptung dar. Zum einen sei es nicht schwierig, die in dem Antragsformular abgefragten Daten einzutragen; gerade die Frage nach dem aktuellen Wohnsitzstaat lasse keinen Auslegungsspielraum zu. Zum anderen habe der Kläger auch nach diesem Antrag noch im Jahr 2016 in einer an die Beklagte gerichteten E-Mail mehrere „reichsbürgertypische“ Formulierungen verwendet. Er verschleiere seine tatsächliche innere Einstellung. Es sei fernliegend, dass der Kläger angesichts seiner Bildung und seiner beruflichen Stellung nicht erkannt haben wolle, welche Anschauungen mit den von ihm teilweise wörtlich übernommenen typischen Ausdrucksweisen der „Reichsbürger“-Szene verbunden gewesen seien. Vielmehr habe er sich diese zu eigen gemacht und sich bis heute nicht glaubhaft hiervon distanziert.