Das Oberlandesgericht Naumburg hat Beschluss vom 22.10.2019 zum Aktenzeichen 1 Ws (gE) 1/19 den auf die Erhebung der öffentlichen Klage gerichteten Antrag eines Verwandten von Oury Jalloh, der im Jahr 2005 in einer Gewahrsamszelle mit erheblichen Verbrennungen tot aufgefunden worden war, als unzulässig verworfen.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Naumburg Nr. 4/2019 vom 23.10.2019 ergibt sich:
Der Generalstaatsanwalt in Naumburg hatte durch Bescheid vom 29.11.2018 die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 12.10.2017 gerichtet Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hatte sich nach Prüfung der Ermittlungsakten und Durchführung weiterer eigener Ermittlungen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Halle angeschlossen, wonach ein auf Tatsachen beruhender Beweis für ein aktives Handeln Dritter, welches zum Tode von Oury Jalloh mit strafprozessual zulässigen Mitteln nicht erbracht werden kann.
Das OLG Naumburg hat den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag eines Angehörigen von Oury Jalloh, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen zwei Personen anzuordnen, als unzulässig verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antrag unzulässig, weil er nicht den in § 172 Abs. 3 StPO formulierten Anforderungen entspricht. Danach sei eine geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Sachdarstellung geboten, die es dem Gericht ermöglicht, die Verfahrenseinstellung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke und Akten rechtlich zu überprüfen. Daran fehle es aus mehreren Gründen. Unter anderem habe der Antragsteller die Beweismittel nicht vollständig mitgeteilt, aus denen sich der von ihm formulierte Tatverdacht seiner Auffassung nach ergebe.
Abgesehen von seiner Unzulässigkeit erweise sich der Antrag aber auch als unbegründet, weil die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint habe. Unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des Oury Jalloh spreche, fehle es für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten. Vielmehr spreche gegen eine Täterschaft der von dem Antrag unmittelbar betroffenen Personen, aber auch aller weiteren an dem Geschehen Beteiligten, neben dem Fehlen ausreichender Beweise für ihren objektiven Tatbeitrag die Unschlüssigkeit der in der Antragsbegründung unterstellten Motive für die Tötung des Oury Jalloh.