Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 22.10.2019 zum Aktenzeichen 6 B 11533/19 entschieden, dass der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach nicht wie geplant am 27.10.2019 stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz Nr. 28/2019 vom 23.10.2019 ergibt sich:
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Kalenderjahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6:00 und 11:00 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Bad Kreuznach Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung vom 04.10.2019 einen verkaufsoffenen Sonntag am 27.10.2019 für die Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr fest. Hiergegen stellte die Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) einen Antrag, den Vollzug der Verordnung der Stadt über die Freigabe dieses verkaufsoffenen Sonntages einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Das OVG Koblenz hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hält sich die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntages zwar in dem vom Ladenöffnungsgesetz vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Das Ladenöffnungsgesetz sei aber nach der Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonntagsschutz verfassungskonform dahin auszulegen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfe. Als ein solcher Sachgrund zählten weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden. Bei Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass müsse die anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntages prägen. Dies setze nach der Rechtsprechung des BVerwG voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund stehe, sodass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheine. Dazu müsse die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe. Darüber hinaus sei notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen – ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – zu erwartende Besucherzahl übersteige. Erforderlich sei demnach ein prognostischer Vergleich der von der Veranstaltung und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen.
Von den genannten Grundsätzen ausgehend stehe die von der Antragsgegnerin festgesetzte sonntägliche Ladenöffnung am 27.10.2019 aus Anlass des „Herbstmarkts“ mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz nicht in Einklang. Für die Sonntagsöffnung aus Anlass des „Herbstmarkts“ bestehe kein hinreichender Sachgrund, weil die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund stehe und daher die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntages nicht präge. Denn den bei Erlass der Öffnungsregelung vorliegenden Unterlagen der Antragsgegnerin sei keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der von dem „Herbstmarkt“ allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteige.