Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.10.2019 zum Aktenzeichen 10 B 9.18 entschieden, dass das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sein Vorkaufsrecht beim Kauf eines Grundstücks rechtmäßig zu Gunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft ausgeübt hat.
Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.10.2019 ergibt sich:
Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude mit 20 vermieteten Wohnungen bebaut und liegt im Gebiet der Erhaltungssatzung „Chamissoplatz“.
Das VG Berlin hatte die Klage der Immobiliengesellschaft, die das Grundstück gekauft hatte, abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf der Bezirk das Vorkaufsrecht ausüben, weil zu befürchten ist, dass die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ohne die Ausübung des Vorkaufsrechts im konkreten Fall gefährdet ist. Das Vorkaufsrecht sei nicht ausgeschlossen. Es komme nicht nur darauf an, dass das Grundstück gegenwärtig den Zielen der Erhaltungsverordnung gemäß genutzt werde, sondern, ob die zukünftige Entwicklung deren Zielen entspreche. Das sei hier nicht der Fall, da das Gebiet unter starkem Investitionsdruck stehe, die Mieten niedrig seien und die Umwandlung in Eigentumswohnungen zu befürchten sei. Gegen die Entscheidung legte die Immobiliengesellschaft Berufung ein.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Bezirk mit dem Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen ein eigenständiges Instrument zur Sicherung der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu. Es handele sich dabei nicht um eine Enteignung, sondern um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Mietshaus in der Nähe des Chamissoplatzes. Die sozialen Erhaltungsziele würden gefördert. Ohne die Ausübung des Vorkaufsrechts seien erhaltungswidrige Entwicklungen nach Lage der Dinge vernünftigerweise zu befürchten, insbesondere die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und bauliche Maßnahmen, die geeignet seien, über Mieterhöhungen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu verändern. Es liege auch kein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Die zu erwartenden Nutzungen des Erwerbers seien hierbei ebenfalls zu berücksichtigen.