Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22.10.2019 zum Aktenzeichen 7 K 6944/19 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass dem Universitätsklinikum Heidelberg Äußerungen auf einer für den 22.10.2019 anberaumten Pressekonferenz im Zusammenhang mit der Affäre um den Bluttest zur Früherkennung von Brustkrebs („Bluttest HeiScreen“) untersagt sind.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.10.2019 ergibt sich:
In der sog. Heidelberger Bluttest-Affäre wollte die externe Kommission der Uniklinik am 22.10.2019 um 11.30 Uhr ihren Abschlussbericht vorlegen. Der Direktor der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg stellte im Februar bei einer Pressekonferenz einen möglichen Bluttest zur Erkennung von Brustkrebs vor. Viel zu früh und entgegen zahlreicher Bedenken, wie sich schnell herausstellte.
Der Direktor der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg beantragte im Vorfeld der für den 22.10.2019 anberaumten Pressekonferenz, dem Universitätsklinikum Heidelberg vorläufig zu untersagen, sich zu bestimmten ihn betreffenden Sachverhalten, die im Zusammenhang mit der Causa „Bluttest HeiScreen“ stehen, zu äußeren oder Bewertungen abzugeben, die zugleich Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind, bis das Disziplinarverfahren gegen ihn abgeschlossen ist.
Insbesondere sollten Äußerungen untersagt werden, die Gegenstand der bereits am 19.07.2019 durchgeführten Pressekonferenz und einer Pressemitteilung des Antragsgegners vom gleichen Tag waren (abrufbar unter: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/newsroom/causa-bluttest-heiscreen-externe-kommission-stellt-aufsichts-rat-desuniversitatsklinikums-ersten-zwischenberlcht-vor/).
Das VG Karlsruhe hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind gegen den Antragsteller in der Pressekonferenz und der Pressemitteilung des Universitätsklinikum Heidelberg vom 19.07.2019 Vorwürfe erhoben worden, die zugleich Gegenstand des gegen ihn anhängigen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind. Durch die Darstellung des Fehlverhaltens als gesichert habe das Klinikum rechtswidrig in grundrechtlich geschützte Positionen des Direktors der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg – wie sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf Wissenschaftsfreiheit – eingegriffen und es stehe zu befürchten, dass sich dies bei der Pressekonferenz am 22.10.2019, bei der die Ergebnisse der vom Antragsgegner eingesetzten unabhängigen Kommission „MammaScreen“ mitgeteilt werden sollen, wiederholen werde.
Vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens sei noch offen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffen. Ungesicherte Vorwürfe gravierender Art dürften aber nicht vom Antragsgegner in die Öffentlichkeit getragen werden. Die Behauptungen, die in der Pressekonferenz vom 19.07.2019 geäußert worden seien, hätten insoweit den disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorgegriffen und die auch in diesem Verfahren geltende Unschuldsvermutung untergraben. Dies wiege auch deshalb schwer, weil der Antragsteller aufgrund seiner beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht zu den gegen ihn in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen selbst keine Stellung nehmen könne. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse daher hinter den grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zurückstehen.
Der Antragsteller begehrte zudem der Universität Heidelberg zu untersagen, den Abschlussbericht der Senatskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität zum „Bluttest zur Früherkennung von Brustkrebs“ vom 25.09.2019 zu veröffentlichen.
Das VG Karlsruhe hat den Eilantrag, soweit er sich gegen die Universität Heidelberg richtet, abgelehnt.
Da die Universität weder Veranstalterin der Pressekonferenz sei noch sich bisher öffentlich zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller geäußert habe, liege die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch nicht vor, so das Verwaltungsgericht. Ferner sei nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Bericht der Senatskommission in unzulässiger Weise Äußerungen zu Gegenständen des Disziplinarverfahrens getroffen würden.