Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2019 zum Aktenzeichen 4 AZR 66/18 entschieden, dass Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nummer 2 Halbsatz 3 AÜG a.F. nur dann abweichen können, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.
Aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2019 vom 16.10.2019 ergibt sich:
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto. Die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer tätigen Stammarbeitnehmer erhielten nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich höheres Entgelt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für den Entleihzeitraum die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhielten.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage insoweit abgewiesen.
Das BAG hat der Revision des Klägers stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BAG hat der Kläger für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf „Equal-Pay“ i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG a.F. zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Diese setze insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthalte hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirkten. Das BAG habe mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche nicht selbst entscheiden können.