Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 9. Oktober 2019 zum Aktenzeichen 8 K 2481/19 die Klage einer Tierhalterin gegen ein behördliches Tierhaltungs- und Betreuungsverbot abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 19/2019 vom 15.10.2019 ergibt sich:
Die Klägerin hat seit dem Jahr 2004 verschiedene Tiere in variierender Anzahl in ihrem privaten Haushalt gehalten, darunter Hunde, Katzen, Vögel, Fische, Hasen und Chinchillas. Bei zahlreichen Kontrollen stellten die Veterinäre der zuständigen Behörde seit Mai 2004 wiederholt Mängel in ihrer Tierhaltung fest. Unter anderem wurde bemängelt, dass weder eine hinreichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln gegeben sei noch Erkrankungen der Tiere ordnungsgemäß behandelt würden. Die Hunde würden in einem verschmutzten Raum gehalten und hätten unzureichend Auslauf. Ferner würden die Katzentoiletten sowie die Käfige der Vögel, Hasen und Meerschweinchen nicht hinreichend gereinigt. Die Fische im Aquarium hätten bei einer Kontrolle im Jahr 2017 aufgrund einer Überbesetzung des Aquariums an einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr gelitten.
Nachdem seit dem Jahr 2004 bereits mehrere mündliche Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung ergangen waren, ordnete die Beklagte im Mai 2018 die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin gehaltenen fünf Hunde an. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 legte sie dieser sodann unter anderem ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, sie benötige aus gesundheitlichen Gründen einen der Hunde als Therapiehund. Nachdem zwischenzeitlich alle Tiere entfernt worden und sie selbst umgezogen sei, bestünden zumindest in Bezug auf die Haltung des Therapiehundes keine Bedenken mehr.
Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die 8. Kammer des Gerichts kam zu dem Ergebnis, dass die im Tierschutzgesetz geregelten Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes vorlägen. Die Klägerin habe wiederholt gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung sowie gegen einzelne tierschutzrechtliche Anordnungen der Beklagten verstoßen und hierdurch den von ihr gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Schäden zugefügt. Nachdem über rund 14 Jahre hinweg immer wieder Missstände in den Bereichen „Ernährung“, „Pflege“ und „Haltung“ festgestellt wurden, seien auch künftig derartige Zuwiderhandlungen zu erwarten. Eine Einsicht der Klägerin sei nicht erkennbar. Soweit diese vorgetragen habe, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf einen Therapiehund angewiesen, habe sie ihre Erkrankung nicht belegt. Ungeachtet dessen sei eine ordnungsgemäße Tierhaltung auch dann erforderlich, wenn der Umgang mit Tieren medizinisch notwendig sei. Nach alledem sei auch die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nicht zu beanstanden.