Das Landesarbeitsgericht Hamm hat zum Aktenzeichen 17 Sa 1038/18 erneut über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Hamm ergibt sich:
Die Kündigung hat die Sparkasse Herne einer nunmehr 54-jährigen, seit dem Jahr 1991 dort beschäftigten Kassiererin am 19. April 2016 ausgesprochen. Der Grund: Die Kassiererin hatte in einem von der Bundesbank per Geldboten angelieferten Geldkoffer im Mai 2015 statt Bargeld in Höhe von 115.000,00 € in 50-Euro-Scheinen angeblich nur je eine Packung Waschpulver und Babynahrung vorgefunden.
Aufgrund begleitender Umstände, wie der Unversehrtheit von Koffer und Plombe bei der Übergabe, der nach Stückelung und Betrag ungewöhnlichen Bargeldbestellung durch die Angestellte selbst am Vortrag, des Vorwurfs der Verletzung von Anweisungen (Vier-Augen-Prinzip) bei der Öffnung des Koffers und anschließender Auffälligkeiten im Umgang mit Bargeld geht die Sparkasse im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen davon aus, dass die klagende Kassiererin das Geld für eigene Zwecke weggenommen und den Koffer anschließend mit den Paketen präpariert hat. Jedenfalls bestehe insoweit ein dringender objektiv begründeter Verdacht gegen die Angestellte.
Das Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 4. Oktober 2016 – 3 Ca 1053/16) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 14. August 2017 – 17 Sa 1540/16) haben die Kündigung mangels Tatnachweis und formal-inhaltlicher Mängel bei der notwendigen Anhörung im Vorfeld einer sogenannten Verdachtskündigung für unwirksam erachtet. Dem ist das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17 nicht gefolgt. Es hat betont, dass die gegebenen Indizien gegebenenfalls doch einen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine Täterschaft der Kassiererin zulassen könnten. Außerdem richteten sich die Anforderungen an die Gestaltung und die konkreten Inhalte eines Anhörungsgesprächs im Vorfeld einer Verdachtskündigung nach den Umständen des Einzelfalles. Zudem habe die Kassiererin bei wiederholten vierstelligen Bargeldeinzahlungen nach dem Vorfall gegen Präventionsmaß-nahmen der Sparkasse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche verstoßen. Dies sei unter Umständen für sich betrachtet kündigungsrelevant.
Auf die danach erfolgreiche Revision der beklagten Sparkasse hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2017 aufgehoben. Es hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen. In dem parallel geführten Strafverfahren hat das Amtsgericht Herne die Kassiererin zwischenzeitlich, am 22. Mai 2019, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.