Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2019 zum Aktenzeichen 3 O 331/18 entschieden, dass eine mit dem Katzenbesitzer befreundete Katzen-Sitterin keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn sie plötzlich über einen Flohbefall klagt, den das betreute Tier verursacht haben soll.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 30.09.2019 ergibt sich:
Die Klägerin und der Beklagte waren seit vielen Jahren befreundet. Sie verabredeten, dass die Klägerin, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, im August 2017 während einer Ortsabwesenheit des Beklagten dessen Wohnung nutzen kann. Hierbei sollte sie auch die Betreuung der Katze des Beklagten übernehmen. Doch bereits einen Tag nach ihrer Ankunft verließ sie die Wohnung wieder, nachdem sie dem Beklagten mitgeteilt hatte, sie sei von Flöhen befallen worden. Die Katze ließ sie in der Wohnung zurück. Nach einem regen Schriftwechsel erhielt der Beklagte im März 2018 einen Brief von einem Rechtsanwalt. Mehr als 5.000 Euro Schadensersatz forderte die Klägerin. Er lehnte ab und sie reichte Klage bei dem LG Köln ein. Der Flohbefall sei durch die Katze des Beklagten verursacht worden. Dass diese von Flöhen befallen sei, habe der Beklagte ihr selbst am Telefon mitgeteilt. Durch die anschließende Rückkehr in ihre Wohnung habe sie die Flöhe auch dorthin eingeschleppt. Sie hätten sich rasch vermehrt und seien auch von einem Kammerjäger nicht zu vertreiben gewesen. Sie habe nahezu ihre gesamte Kleidung, ihren Kühlschrank sowie ihr Fahrzeug entsorgen müssen und erhebliche Aufwendungen für Flohbeseitigungsmittel gehabt. Letztlich habe dies alles nichts geholfen und sie habe aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Insgesamt sei ihr ein Schaden von mehr als 5.000 Euro entstanden.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts besteht zum einen schon kein vertraglicher Ersatzanspruch, da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine reine Gefälligkeit gehandelt hat, die keine derartigen Ansprüche begründen kann. Außerdem sei es zwar möglich und auch nicht ganz fernliegend, dass der Flohbefall von der Katze des Beklagten stamme. Einen konkreten Beweis hierfür vermochte die Klägerin jedoch nicht zu erbringen, da der Flohbefall auch von einen anderen Tier- oder Menschenkontakt herrühren könne. Zudem stelle sich ein möglicher Flohbefall als allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze dar. Dieses Risiko gehe die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst ein.