Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Ruhepause dürfen – und was sie besser lassen sollten
Ob kurzer Einkauf, Arztbesuch oder ein schneller Besuch im Fitnessstudio – viele Beschäftigte möchten ihre Pause am Arbeitsplatz auch zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten nutzen. Doch was ist in der Arbeitspause eigentlich erlaubt? Welche gesetzlichen Vorgaben gelten und was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen, um arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden?
Im Folgenden gibt die Kölner Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutz JURA.CC einen rechtlich fundierten Überblick über die wichtigsten Regeln zur Pause nach dem Arbeitszeitgesetz – und klärt über häufige Irrtümer auf.
Was ist eine Pause im arbeitsrechtlichen Sinne?
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine Pause eine im Voraus feststehende Arbeitsunterbrechung zur Erholung. Die gesetzliche Mindestdauer beträgt 15 Minuten, wobei die Pause insgesamt abhängig von der Dauer der täglichen Arbeitszeit wie folgt geregelt ist:
-
Ab 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
-
Ab mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
-
Diese Ruhezeit kann in Blöcke von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Wichtig: Kurzzeitige Unterbrechungen wie der Gang zur Toilette oder zur Kaffeemaschine gelten nicht als Pause im Sinne des Gesetzes, da sie nicht zur echten Erholung dienen und keine vorab festgelegte Ruhezeit darstellen.
Zweck der Pause: Gesundheit und Erholung
Ziel der gesetzlichen Ruhepause ist der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Während der Pause darf keine Rufbereitschaft bestehen – das bedeutet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht erreichbar sein, dürfen also auch kein Diensttelefon mitführen.
Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit keine Weisungen erteilen, denn die Pause gehört rechtlich zur arbeitsfreien Zeit, in der Beschäftigte vollständig frei über ihre Tätigkeit entscheiden können.
Was dürfen Beschäftigte während der Pause machen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer während ihrer Pause tun, was sie möchten – solange sie anschließend wieder arbeitsfähig sind. Das bedeutet:
✔ Einkaufen gehen, einen Arzttermin wahrnehmen oder Sport treiben ist erlaubt.
✔ Auch private Telefonate, der Besuch beim Friseur oder ein Spaziergang sind zulässig.
✖ Voraussetzung: Die Arbeit darf durch die gewählte Aktivität nicht beeinträchtigt werden – insbesondere hinsichtlich Pünktlichkeit und Arbeitsfähigkeit danach.
Beispiel: Wer in der Pause Alkohol trinkt oder Drogen konsumiert und dadurch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – von der Abmahnung bis zur Kündigung.
Darf man Alkohol oder Cannabis in der Pause konsumieren?
Ein häufiger Irrtum: Der Konsum von Alkohol ist nicht automatisch verboten, solange keine arbeitsvertragliche oder betriebliche Regelung dagegenspricht und die Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt. Anders sieht es aus, wenn durch den Konsum eine Gefährdung für sich selbst oder andere entsteht – insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z. B. Maschinenbedienung oder Fahrdienste).
Gleiches gilt für den Konsum von Cannabis: Auch wenn privater Konsum unter bestimmten Bedingungen legal ist, endet die Toleranzgrenze am Arbeitsplatz dort, wo die Pflicht zur sicheren Arbeitsausführung verletzt wird.
Nutzung von Arbeitsmitteln in der Pause: erlaubt oder verboten?
Ob private Internetnutzung, Serienstreaming oder Online-Shopping: Die Nutzung von Arbeitsrechnern während der Pause ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt oder duldet. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, sollten Beschäftigte zurückhaltend sein, da Missbrauch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Was passiert, wenn man die Pause überzieht?
Einmaliges Verspäten wird meist toleriert, etwa bei einem unerwarteten Stau. Wiederholtes Überziehen der Pause kann jedoch zu Abmahnungen oder im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Tipp für Beschäftigte: Im Zweifel mit dem Arbeitgeber eine Lösung besprechen, etwa eine flexiblere Pausenregelung oder eine Verlängerung der Pause bei privatem Termin.
Besonderheiten bei Homeoffice und mobiler Arbeit
Viele denken, im Homeoffice seien Pausen „privater“ und weniger streng geregelt. Doch das ist ein Irrtum: Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch zu Hause. Pausen müssen daher auch im Homeoffice eingehalten und dokumentiert werden. Wer Pausen dauerhaft ignoriert, riskiert arbeitsrechtliche Maßnahmen – bis hin zum Entzug der Homeoffice-Erlaubnis.
An- und Abmeldung zur Pause: Was ist Pflicht?
Je nach betrieblicher Vorgabe kann es erforderlich sein, sich vor Beginn der Pause auszustempeln und nach Rückkehr wieder einzustempeln. Dies dient nicht nur der Dokumentation, sondern auch der Rechtssicherheit für beide Seiten.
Mit dem Inkrafttreten der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach dem EuGH-Urteil (C-55/18) und der geplanten Neuregelung im Arbeitszeitgesetz wird die genaue Dokumentation von Arbeits- und Pausenzeiten zunehmend bedeutender.
Darf man die Pause ganz weglassen oder eigenmächtig verlängern?
Ein klares Nein. Die Ruhepause ist Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Wer eigenmächtig Pausen verlängert oder sie ganz auslässt, um etwa früher Feierabend zu machen, verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz. Auch aus arbeitsvertraglicher Sicht kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden.
Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, einzugreifen, wenn Beschäftigte ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pausen nicht einhalten.
Fazit: Rechte und Pflichten rund um die Pause
Die Ruhepause ist ein zentrales Element des Arbeitszeitrechts – nicht nur zum Schutz der Gesundheit, sondern auch zur Wahrung geregelter Arbeitsbedingungen. Beschäftigte sind während der Pause frei, müssen jedoch darauf achten, rechtzeitig und arbeitsfähig zurückzukehren. Arbeitgeber wiederum müssen Pausen ermöglichen, kontrollieren und deren Einhaltung sicherstellen.
Sie haben eine Abmahnung wegen einer verlängerten Pause erhalten? Oder Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen gesetzlich vorgeschriebene Pausen?
Die Kanzlei für Arbeitsrecht JURA.CC unterstützt Sie kompetent – bundesweit und konsequent.
📞 Jetzt Ersteinschätzung sichern:
www.jura.cc | Dr. jur. Jens Usebach LL.M. – Ihre Experten für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht