Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen antisemitischer Attacke auf einen jüdischen Studenten

23. April 2025 -

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Urteil vom 17.04.2025 zum Aktenzeichen 264 Ls 1024/24 in dem medial mit großem Interesse begleiteten Prozess um einen antisemitischen Angriff auf einen jüdischen Studenten einen 24-jährigen ehemaligen Lehramtsstudenten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Aus der Pressemitteilung des AG Tiergarten Nr. 18/2025 vom 17.04.2025 ergibt sich:

Nach den Feststellungen des Gerichts habe der Angeklagte am 2. Februar 2024 vor einer Bar in Berlin-Mitte einen jüdischen Mitstudenten angegriffen, den er aus dem universitären Umfeld gekannt habe. Der Angeklagte habe dem späteren Geschädigten, der sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat, zugerufen, dass er doch derjenige sei, der an der Universität Plakate abreißen würde, und ihm daraufhin unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sei der Geschädigte zu Boden gegangen. Der kampfsporterfahrene Angeklagte habe ihm dann mit dem beschuhten Fuß gezielt mitten ins Gesicht getreten. Der Geschädigte habe u.a. eine komplexe Mittelgesichtsfraktur und eine Hirnblutung erlitten; die Verletzungen seien potentiell lebensgefährlich gewesen. Hintergrund der Äußerung des Angeklagten und des Angriffs sei gewesen, dass der Nebenkläger in einer Chatgruppe von Lehramtsstudenten, zu der auch der Angeklagte gehört habe, als Administrator offen antisemitische Beiträge gelöscht und im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt antisemitische Plakate entfernt habe. In einem privaten Chat habe der Angeklagte den Nebenkläger zur Rede gestellt und sich auf die Meinungsfreiheit berufen.

Bei der Strafzumessung war für das Gericht das antisemitische Tatmotiv der zentrale strafschärfende Faktor. Dieses sah das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz der gegenteiligen Behauptung des Angeklagten als erwiesen an. Dabei betonte der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung neben weiteren Indizien den Umstand, dass der Angeklagte u.a. durch Dekorationsgegenstände in seiner Wohnung offen zur Schau gestellt habe, dass er das Existenzrecht Israels leugne. Auch aufgrund der vorherigen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger sowie eines auf dem Handy des Angeklagten gefundenen Videos dränge sich das antisemitische Tatmotiv geradezu auf. Antisemitismus sei keine Meinung, so der Vorsitzende weiter. Auch aus generalpräventiven Gründen habe hier eine relativ hohe Strafe verhängt werden müssen. Nicht nur der Nebenkläger, sondern die freiheitlich-demokratische Gesellschaft als Ganzes sei angegriffen worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Berufung oder der Revision angefochten werden.