Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Eilbeschluss vom 16. April 2025 zum Aktenzeichen 8 L 1632/25.GI der Stadt Braunfels aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ keine Pacht- oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald zu unterzeichnen.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 17.04.2025 ergibt sich:
Nachdem die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 30. Januar 2025 den Magistrat beauftragt hatte, mit einem privaten Vertragspartner einen Nutzungsvertrag über die Installation von Windkraftanlagen in Teilflächen des Braunfelser Waldes abzuschließen, wurde das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“ initiiert. Dieses Bürgerbegehren strebt einen Bürgerentscheid an, mit dem der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels vom 30. Januar 2025 aufgehoben und die Errichtung von Windenergieanlagen im kommunalen Wald der Stadt Braunfels in Zukunft verhindert werden soll. Der gerichtliche Eilantrag der Antragstellerin, einer Vertrauensperson des Bürgerbegehrens, war darauf gerichtet, dass bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Pacht- oder Nutzungsverträge abgeschlossen werden.
Die Stadt Braunfels trug zur Erwiderung im Wesentlichen vor, dass das Bürgerbegehren offensichtlich unzulässig sei und sie hierüber in der Stadtverordnetenversammlung am 25. April 2025 entscheiden wolle. Insbesondere sei die Fragestellung des Bürgerbegehrens zu unkonkret und es fehle ein Kostendeckungsvorschlag.
Dem ist die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen nicht gefolgt. Nach Ansicht der Kammer sei das am 27. März 2025 eingereichte Bürgerbegehren mit 2.203 Unterstützungsunterschriften zumindest nicht offensichtlich unzulässig. Die gewählte Fragestellung sei hinreichend konkret und deutlich. Auch der fehlende bzw. nur „hilfsweise“ vorliegende Kostendeckungsvorschlag mache das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig. Ob das Bürgerbegehren tatsächlich zulässig ist, obliege der Prüfung der Stadtverordnetenversammlung, die insoweit den „ersten Zugriff“ habe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestehe aber ein Anspruch der Antragstellerin als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens, dieses nicht durch die Schaffung von Tatsachen obsolet werden zu lassen. Insoweit komme der in der Hessischen Gemeindeordnung normierte Teilhabeanspruch an der kommunalen Willensbildung zum Ausdruck.