Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 16.04.2025 zu den Aktenzeichen 1 C 18.24 und 1 C 19.24 entschieden, dass Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 30/2025 vom 16.04.2025 ergibt sich:
Die Kläger, ein in Nord-Gaza geborener 34-jähriger Mann (BVerwG 1 C 18.24) und ein 32-jähriger somalischer Staatsangehöriger (BVerwG 1 C 19.24), wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie verließen Griechenland und reisten in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die hier gestellten weiteren Asylanträge als unzulässig ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Griechenland an. Die dagegen erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, da ihnen unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Art. 4 GRCh) drohe.
Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als sogenannte Tatsachenrevisionen nach § 78 Abs. 8 AsylG wegen einer Abweichung von der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland durch andere Oberverwaltungsgerichte zugelassenen Revisionen hatten keinen Erfolg. Die allgemeine Lagebeurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof erweist sich auch für das Bundesverwaltungsgericht auf der maßgeblichen Grundlage der aktuellen Erkenntnislage als im Wesentlichen zutreffend. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Zwar haben wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere aus dem aktuellen Überbrückungsprogramm, dem Integrationsprogramm Helios+ oder dem staatlichen Grundeinkommen. Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben werden. Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzutreten. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet.