Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 13.08.2019 zum Aktenzeichen L 3 U 198/17 entschieden, dass Beschäftigte auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert sind. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen. Bestellt sich ein Versicherter ein Taxi, um einen Mietwagen für den im Anschluss an einen dienstlichen Kongress geplanten Urlaub abzuholen, so handelt es sich um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
Aus der Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts Nr. 13/2019 vom 12.09.2019 ergibt sich:
Eine Versicherte aus Frankfurt am Main nahm im Sommer 2015 aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Im Anschluss wollte die damals 62-jährige Frau, die an einer Polio-Erkrankung leidet, Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Im Hotelzimmer stürzte sie auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet. Die Klägerin verwies darauf, dass sie ein Taxi zum Flughafen habe rufen wollen. Dies stehe mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang und sei daher unfallversichert.
Die Richter beider Instanzen verneinten einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es komme jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise.
Als die Versicherte im Hotelzimmer gestürzt sei, seien der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch jedoch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen. Die Frau habe sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Vielmehr habe sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für die private Urlaubsreise abzuholen. Die Handlungstendenz bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon sei daher privater Natur gewesen.
Die Versicherte sei – auch angesichts ihrer krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen – zudem nicht durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausstattung des Hotelzimmers mit Parkettboden als besonders gefährlich einzustufen sei. Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der fehlenden Handläufe an den Wänden, zumal auch in der Wohnung der an Polio erkrankten Versicherten keine Handläufe angebracht seien.