Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 18.03.2025 zum Aktenzeichen 9 Ca 658/25 in einem von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Kanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass vor den Arbeitsgerichten nicht mit rechtswegfremden Gegenforderungen aufgerechnet werden kann.
Das Gericht folgte dem Vortrag von Dr. Usebach.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Zahlungsansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung und um Zeugniserteilung. Gegen den Zahlungsanspruch des Klägers wendet sich die Beklagte mit einer Aufrechnung auf Grund von Gegenansprüchen auf Aufwendungsersatz nach dem Gesellschaftsrecht.
Eine derartige Gegenforderung gehört grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte. Es handelt sich somit um eine Aufrechnung mit einer „rechtswegfremden Forderung“. Dies ist unproblematisch, soweit für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist und eine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG vorliegt (HKArbGG/Ibes/Rieker, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 2, beckonline). Andernfalls ist zu differenzieren. Ist bereits ein Rechtsstreit über die Gegenforderung vor einem anderen Gericht anhängig, so setzt das Arbeitsgericht den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO aus und wartet eine rechtskräftige Entscheidung des anderen Gerichts ab. Ist dies nicht der Fall, so ist über die Klageforderung ggf. durch Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) zu entscheiden. Es kann den Rechtsstreit dann nach Rechtskraft des Vorbehaltsurteils wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat das Nachverfahren gemäß § 302 Abs. 4 ZPO durchführen. Dies bedeutet, dass es über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Vorbehaltsurteils und über den zur Aufrechnung gestellten Anspruch und damit nicht über eine rechtswegfremde Forderung entscheidet (ErfK/Koch ArbGG § 2 Rn. 34; Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/DickerhofBorello, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 2 Rn. 148, 149, beckonline; BAG, NJW 2008, 1020, beckonline). 2 9 Ca 658/25 …
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass über die Ansprüche des Klägers durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden sein wird und der Rechtsstreit danach zur Durchführung des Nachverfahrens an das Amtsgericht Brühl zu verweisen ist. Denn der Anspruch des Klägers ist unstreitig, sodass es inhaltlich auf den Bestand der Gegenforderung ankommt. Es handelt sich dabei um eine Gegenforderung, die zwar nicht unter eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit fällt, für die aber ebenso wenig eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben ist.
Ein ausschließlicher Gerichtsstand liegt nicht vor. Das ist insbes. der Fall für Rechtsstreitigkeiten über Mietverhältnisse, § 29a ZPO, für Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis des Erfinders oder aus dem Urheberrechtsverhältnis, soweit es nicht um die in § 2 Abs. 2 ArbGG genannten Vergütungsansprüche geht, § 39 Abs. 1 ArbNErfG, § 104 UrhG sowie für Rechtsstreitigkeiten nach § 143 Abs. 1 PatG und nach § 13 UWG. Eine derartige Streitigkeit ist nicht gegeben.
Eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben. Denn es liegt weder ein rechtlicher Zusammenhang vor, noch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.
Ein rechtl. Zusammenhang i.S.d. Vorschrift ist in den in § 33 ZPO genannten Fällen gegeben (ErfK/Ahrendt, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 2 Rn. 30, beckonline). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt danach vor (vgl. BGH NJW 1975, 1228),
- wenn Anspruch bzw. Verteidigungsmittel und Gegenanspruch aus demselben Tatbestand hergeleitet werden (zB wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, BGH NJW 2007, 1753 Rn. 12; als Verteidigungsmittel zur Aufrechnung gestellte Forderung, deren überschießender Teil widerklagend geltend gemacht wird, BGH VIZ 1997, 548 (549)),
- wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar aus verschiedenen Tatbestände folgen, diese Tatbestände aber in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen (zB Anspruch, der aus der Wirksamkeit eines Vertrags abgeleitet wird, und Gegenanspruch, der aus der Unwirksamkeit desselben Vertrags abgeleitet wird, MüKoZPO/Patzina Rn. 20; BeckOK ZPO/Toussaint, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 33 Rn. 13, beckonline).
Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Gegenanspruch folgt weder aus demselben Tatbestand, noch steht er in einem Bedingungsverhältnis hierzu. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers ist rechtlich in keiner Weise mit gesellschaftsrechtlichen Aufwendungsersatzansprüchen verknüpft. 3 9 Ca 658/25
Es liegt auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor.
Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Anspruch seine wirtschaftliche Grundlage in dem Austauschverhältnis von Arbeit und Entgelt hat. Die Ansprüche müssen wirtschaftlich innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht lediglich auf einer zufälligen Verbindung beruhen.
Dies wird in Rechtsprechung und Literatur zB angenommen (BeckOK ArbR/Clemens, 74. Ed. 1.12.2024, ArbGG § 2 Rn. 33 m.w.N., beckonline),
- wenn die Beklagten Gesamtschuldner einer Forderung sind.
- wenn Arbeitnehmer und derjenige, der als Bürge für ein Arbeitgeberdarlehen einsteht, gemeinsam vom Arbeitgeber verklagt werden
- wenn sich die Klage gegen die Mittäter einer unerlaubten Handlung richtet und einer der Täter zu dem Geschädigten in einem Arbeitsverhältnis steht und für die Klage gegen diesen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG gegeben sind.
- wenn sich die Klage eines Leiharbeitnehmers auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber und gegen den Entleiher richtet.
Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Denn die wirtschafltiche Grundlage der Gegenforderung beruht nicht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem zwischen den Parteien bis zum 31.01.2025 bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie sind in wirtschaftlicher Hinsicht nicht innerlich miteinander verknüpft, sondern sie beruhen auf jeweils selbstständigen und unabhängigen rechtlichen Verbindungen der Parteien, die lediglich bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet worden sind. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen für die Gründung einer Steuerberatergesellschaft und dem Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt besteht nicht.